Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 23. Februar 2016 – 2 Ws 111/14 –, juris
Orientierungssatz
1. Nach Urteilsrechtskraft ist eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die landgerichtliche Zurückweisung eines Antrags nach § 81g Abs. 1 Satz 1 StPO in einen Antrag an den Ermittlungsrichter beim Amtsgericht umzudeuten.
2. Eine Anordnung der Maßnahmen nach § 81g Abs. 1 StPO zum Zwecke der Feststellung und Speicherung eines bis zu 17 DNA-Merkmalssysteme erfassenden DNA-Identifizierungsmusters verstößt grundsätzlich nicht schon deshalb gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot, weil von dem betroffenen bereits ein acht Merkmalssysteme umfassendes DNA-Identifizierungsmuster vorliegt. (nicht tragend).
Aus den Gründen
Hat vor Urteilsrechtskraft das erkennende Gericht über einen Antrag nach § 81g StPO entschieden, so entfällt mit Eintritt der Rechtskraft die Befugnis des ihm übergeordneten Beschwerdegerichts, über eine gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde zu entscheiden. Der Wechsel der richterlichen Zuständigkeit für den Erlass der Ausgangsanordnung führt zugleich zum Wechsel der hierauf aufbauenden Rechtsmittelinstanz mit der Folge, dass eine unerledigte Beschwerde gegen die Anordnung unzulässig wird (Senat, Beschl. v. 4. Oktober 2006, Az.: 2 Ws 103-104/06; OLG Celle NStZ-RR 2001, 145 f.; OLG Düsseldorf NStZ 2004, 349 f.; vgl. auch BGHSt 29, 200 ff.). Wird die Beschwerde – wie hier – eingelegt, nachdem bereits die Rechtskraft eingetreten und mithin der Beschwerderechtszug nicht mehr gegeben ist, ist die Beschwerde dementsprechend bereits anfänglich unzulässig.
Diese Grundsätze sind institutsübergreifend anerkannt und gelten mithin für Entscheidungen über Anträge nach § 81g StPO ebenso wie für haftrichterliche Anordnungen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO, Beschlagnahmeanordnungen oder die Überwachung der Telekommunikation (Senat aaO. m. w. Nachw.), sowie auch für die Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung eines Arrests (Senat wistra 2011, 195 ff.).
2. Die Beschwerde kann allerdings, soweit aus ihr der Wille hervorgeht, den ursprünglich zurückgewiesenen Antrag weiterzuverfolgen, in einen neuerlichen Antrag auf Erlass der ursprünglich beantragten Anordnung umgedeutet werden, sofern der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich eine – dann allerdings auf Verwerfung der Beschwerde als unzulässig lautende – Entscheidung des Beschwerdegerichts verlangt (Senat aaO.; Senat NStZ 2012, 51 f., jeweils m. w. Nachw.). Dies gilt zunächst zugunsten des durch eine mit der Beschwerde anfechtbare Entscheidung belasteten Verfahrensbeteiligten (vgl. Senat aaO.), darüber hinaus aber auch für die Beschwerde der Staatsanwaltschaft in Fällen wie dem vorliegenden, da die Staatsanwaltschaft sich ohnedies einen mit einem neuerlichen Antrag auf Anordnungen der Maßnahmen des § 81g Abs. 1 StPO an das Amtsgericht wenden könnte.