OLG Braunschweig, Beschluss vom 02. Februar 2016 – 1 Ss 69/15 –, juris
Leitsatz
1. Ein Verstoß gegen die Belehrungsverpflichtung nach § 257c Abs. 5 StPO stellt sich als fehlende und zugleich als unrichtige irreführende amtliche Auskunft dar.
2. Erklärt ein Angeklagter die Beschränkung seiner Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch und war diese Erklärung Gegenstand einer vorangegangenen Verfahrensabsprache, die unter Verstoß gegen die Belehrungsverpflichtung aus § 257c Abs. 5 StPO zustandegekommen ist, ist bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, dass die Beschränkungserklärung auf dem unmittelbar erklärungsrelevanten, mangelbehafteten verständigungsspezifischen Vorgehen des Berufungsgerichtes beruht.
3. Dies führt zur Unwirksamkeit der Beschränkungserklärung.