Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 07. Februar 1995 – 2St RR 239/94 –, juris

Leitsatz

1. Ein Kraftfahrer ist zur Notwehr berechtigt, wenn er auf öffentlichem Verkehrsgrund von einem Fußgänger, der die Lücke für ein noch nicht eingetroffenes Fahrzeug freihalten will, am Einfahren in eine Parklücke gehindert wird.

2. Eine Drohung, den Störer zu überfahren, um die Freigabe der Parklücke zu erzwingen, ist keine angemessene Verteidigung mehr und kann den Tatbestand der versuchten Nötigung erfüllen.

3. War schon das mit der konkludenten Drohung des Überfahrens verbundene Zufahren auf den Störer nicht durch Notwehr gerechtfertigt, so kommt eine Rechtfertigung der durch den Anstoß herbeigeführten Körperverletzung, gleichgültig ob diese vorsätzlich oder fahrlässig erfolgte, nicht in Betracht.

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 26. September 1994 wird als unbegründet verworfen.

II. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1
Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen eines Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu 50 DM. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts fuhr der Angeklagte mit seinem Pkw in einen Parkplatz ein, den der Zeuge M. für einen Bekannten freihielt. Der Angeklagte rechnete damit, daß der Zeuge den Parkplatz unter dem Eindruck des langsamen Zufahrens räumen werde. Da der Zeuge dies nicht tat, stieß der Angeklagte mit der Stoßstange seines Pkw gegen das linke Schienbein des Zeugen. Dieser geriet dadurch aus dem Gleichgewicht und stürzte. Bei dem Sturz zog er sich eine Prellung unterhalb der Kniescheibe zu. Außerdem verletzte er sich am linken Ellenbogen und an der linken Hand. In seine Jacke wurde am Ellenbogen ein Loch gerissen.

2
Nach Auffassung des Amtsgerichts erfüllt das Geschehen nicht die Tatbestände der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 223 a StGB oder der Nötigung gemäß § 240 StGB, da das Fahrzeug mit geringer Geschwindigkeit gefahren worden sei und nicht die Gefahr einer erheblichen Körperverletzung bestanden habe. Der Angeklagte habe zudem mit einem Zurückweichen des Zeugen gerechnet.

3
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Er ist vor allem der Auffassung, sein Verhalten sei durch Notwehr gerechtfertigt.

II.

4
Das Rechtsmittel ist als Sprungrevision zulässig (§ 335 Abs. 1, § 313 StPO). Die Prüfung der Zulässigkeit der Sprungrevision umfaßt nicht die Frage, ob die Berufung hätte angenommen werden können (BayObLGSt 1993, 147 und 232).

5
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Offenbleiben kann, ob das Amtsgericht den Angeklagten zu Recht nur wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt hat und nicht wegen (versuchter) Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, da der Angeklagte insoweit nicht beschwert ist.

6
Entgegen der Auffassung des Angeklagten und derjenigen der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht ist das Verhalten des Angeklagten nicht durch Notwehr gerechtfertigt. Zwar kann auch ein fahrlässiges Delikt durch Notwehr gerechtfertigt sein, so etwa dann, wenn der Täter bei einer gegebenen Notwehrlage fahrlässig über die geplante und gerechtfertigte Handlung hinausgeht (vgl. Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 32 Rn. 14 mit Nachweisen der Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen sind aber vorliegend nicht erfüllt. Auch das vom Angeklagten (zumindest) geplante Vorgehen, nämlich das Zufahren auf den Zeugen mit dem Ziel, diesen dadurch zum Räumen des Parkplatzes zu zwingen, war nicht durch Notwehr gerechtfertigt.

7
Dabei kann offenbleiben, ob das Verhalten des Zeugen M., der sich dem Fahrzeug des Angeklagten entgegengestellt hat, um einen Parkplatz für seinen Freund freizuhalten, den Tatbestand der Nötigung erfüllt oder nur gemäß § 1 Abs. 2 StVO ordnungswidrig ist (so OLG Köln NJW 1979, 2056 = DAR 1980, 62). Grundsätzlich besteht auch eine Notwehrlage gegenüber demjenigen, der unter Verstoß gegen § 1 StVO einen Verkehrsteilnehmer an der Benutzung eines öffentlichen Parkplatzes hindert (BayObLGSt 1963, 17/20). Dem Angeklagten stand aufgrund des Rechts zum Gemeingebrauch an öffentlichen Plätzen die Befugnis zu, dort zu parken. Der Zeuge M. durfte ihn daran nicht hindern; insbesondere hatte er kein Recht, den Platz für seinen mit seinem Fahrzeug noch nicht eingetroffenen Freund freizuhalten. Er unternahm daher mit dem Versperren des Parkplatzes einen gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff auf die Befugnis des Angeklagten zum Gemeingebrauch. Dieser war deshalb berechtigt, sich gegen die Störung seines Gemeingebrauchs zu wehren, wobei er aber gehalten war, die durch Rechtslehre und Rechtsprechung anerkannten Grenzen der Notwehr zu beachten und sein Verteidigungsrecht nicht zu mißbrauchen (BayObLGSt 1963, 17/20; 1992, 86/88).

8
Der Angeklagte hat die Grenzen der Notwehr überschritten; sein Verhalten war rechtsmißbräuchlich. Besteht zwischen Art und Umfang der aus dem Angriff drohenden Verletzung und der mit der Verteidigung verbundenen Beeinträchtigung oder Gefährdung des Angreifers ein grobes Mißverhältnis, so ist Notwehr, mag sie auch das einzige Mittel sein, sowohl aus Rechtsbewährungs- als auch aus Individualschutzgründen unzulässig (vgl. Schönke/Schröder/Lenckner StGB 24. Aufl. § 32 Rn. 50 mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung und Literatur). Im vorliegenden Fall war vor allem zu berücksichtigen, daß das Recht zur Benützung einer Parklücke ein verhältnismäßig geringwertiges, auf nur losen Beziehungen vorübergehender Art beruhendes Rechtsgut ist. Gegenüber seiner Störung ist daher eine Gegenwehr durch eine Verletzung oder auch nur durch eine erhebliche Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit des Störers ein offensichtlicher Rechtsmißbrauch (so ausdrücklich BayObLGSt 1963, 17/20; zustimmend Schönke/Schröder/Lenckner aaO Rn. 51; Jescheck Lehrbuch des Strafrechts AT 4. Aufl. S. 312; Roxin Strafrecht AT § 15 Rn. 77; siehe auch OLG Hamm NJW 1972, 1826/1827; LK/Spendel StGB 11. Aufl. § 32 Rn. 317). In der angeführten Entscheidung hat das Bayerische Oberste Landesgericht deshalb zu Recht die Drohung, den Störer zu überfahren, um die Freigabe einer Parklücke zu erzwingen, als keine angemessene Verteidigung angesehen, so daß das Verhalten den Tatbestand der versuchten Nötigung erfüllen könne. War aber schon das mit der konkludenten Drohung des Überfahrens verbundene Zufahren auf den Zeugen nicht durch Notwehr gerechtfertigt, so kann eine Rechtfertigung der durch den Anstoß herbeigeführten Körperverletzung, gleichgültig ob diese vorsätzlich oder fahrlässig erfolgte, nicht in Betracht kommen.

9
Soweit die Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht die Entscheidung des Senats vom 14.8.1992 zur Stützung ihrer Auffassung heranzieht, verkennt sie, daß dort ausdrücklich aufgeführt ist, es entspreche der allgemeinen Auffassung, daß „Verkehrsteilnehmer untereinander innerhalb des Verkehrsgeschehens kein Notwehrrecht haben, wenn sie in diesem Rahmen unter vorsätzlichem Verstoß gegen die Normen der Straßenverkehrsordnung in ihrer Bewegungsfreiheit beeinträchtigt werden“ (BayObLGSt 1992, 86/88). In dieser Entscheidung wurde ein Notwehrrecht nur deshalb bejaht, weil es um einen verkehrsfremden Eingriff ging, für den nach Auffassung des Senats diese Grundsätze nicht gelten.

10
Die Überprüfung hat auch im übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen. Die Revision wird daher als unbegründet verworfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO