BGH, Pressemitteilung vom 04.07.2018

Urteil vom 4. Juli 2018 – 2 StR 245/17

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen verworfen, durch das dieser wegen Sich-Bereit-Erklärens zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden ist. Nach den Feststellungen des Landgerichts (vgl. näher dazu Pressemitteilung vom 13. Juni 2018, Nr. 104/2018) hatte sich der Angeklagte aus sexuellem Motiv gegenüber der aufgrund ihrer psychischen Disposition suizidgeneigten Geschädigten zu deren Tötung bereit erklärt.

Mit seinem heutigen Urteil hat der 2. Strafsenat die Revision des Angeklagten verworfen. Dabei hat der Senat betont, dass Wortlaut und Zweck des § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB auch das Sich-Bereit-Erklären gegenüber dem potentiellen Opfer umfassen. Diesem Verständnis der Norm stehen weder die Systematik des Gesetzes noch die Gesetzgebungsgeschichte entgegen.

Das Urteil des Landgerichts Gießen ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:

Landgericht Gießen – 5 Ks 403 Js 16861/16, Urteil vom 3. Januar 2017

Karlsruhe, den 4. Juli 2018

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Verurteilung wegen Sich-Bereit-Erklärens zum Mord rechtskräftig
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