AG Kehl, Beschluss vom 08. März 2016 – 2 Cs 206 Js 18738/15 –, juris

Leitsatz

Für die Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass eines Strafbefehls bedarf es der Angabe einer Möglichkeit der Zustellung des Strafbefehls. Eine dem Angeschuldigten zugeordnete Anschrift ist nur dann als zustellungsfähig anzusehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles angenommen werden kann, dass die Zustellung nach den geltenden Vorschriften, beispielsweise bei einer Zustellung im Ausland per Post durch Einschreiben mit Rückschein oder im Wege der Rechtshilfe, bewirkt werden kann. Die Zustellungsfähigkeit dieser Postanschrift ist in jedem Fall dann zu verneinen, wenn auf Tatsachen gestützte Zweifel bestehen, dass die Zustellung unter dieser Anschrift ordnungsgemäß bewirkt werden kann. Solche Zweifel sind insbesondere dann begründet, wenn davon auszugehen ist, dass sich der Adressat des zuzustellenden Schriftstücks derzeit nicht an der fraglichen Anschrift aufhält und für eine nicht absehbare Zeit auch dorthin nicht zurückkehren wird, um dort seinen dauerhaften Aufenthalt zu nehmen.