Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 14. August 1992 – 2St RR 128/92 –, juris

Leitsatz

1. Die Freiheit des einzelnen Verkehrsteilnehmers, sich ohne verkehrsfremde Beeinträchtigung im Straßenverkehr zu bewegen, ist ein notwehrfähiges Rechtsgut.

2. Ein Verkehrsteilnehmer muß grundsätzlich nicht dulden, daß ihn ein anderer an der Weiterfahrt hindert, um ihn wegen seines vorangegangenen fehlerhaften Verkehrsverhaltens zur Rede zu stellen.

Orientierungssatz

1. Zitierung zu Leitsatz 1: So auch OLG Schleswig, 1984-02-03, Ss 623/83, NJW 1984, 1470.

Gründe

I.

1
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50,– DM und zu einem Fahrverbot von zwei Monaten verurteilt.

2
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.

II.

3
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zum Freispruch des Angeklagten, weil eine strafbare Handlung nicht vorliegt.

4
1. Das Amtsgericht ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

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„Der Angeklagte fuhr am 28.7.1991 mit seinem PKW Renault 19 amtliches Kennzeichen D. auf der Staatsstraße 2141 von D. kommend in Richtung S.

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Bei einem verkehrsbedingten Halt in der Ortschaft L. gegen 17.25 Uhr verließ der Bäcker M. A. seinen vor dem Fahrzeug des Angeklagten in gleicher Fahrtrichtung haltenden PKW VW Golf L., um den Angeklagten wegen dessen vorangegangenen Verkehrsverhaltens zur Rede zu stellen.

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Der Angeklagte war sich bewußt, daß ihn der Golffahrer auf der Strecke seit H. hat überholen wollen und er ihn dadurch geärgert hat, daß er, wenn Gegenverkehr herrschte, langsam gefahren ist, während er, wenn das Überholen möglich gewesen wäre, beschleunigt hat und es dem Golffahrer erst im Eingangsbereich der Ortschaft L. gelungen war, mit überhöhter Geschwindigkeit zu überholen. Als er den Golffahrer deshalb aussteigen und auf sich zukommen sah, war ihm, obgleich der Golffahrer keine äußerlichen Zeichen der Erregung zeigte, klar, daß ihn dieser nicht etwa nach dem Weg fragen wollte. Um eine Auseinandersetzung mit ihm zu vermeiden, richtete er, als der Golffahrer auf etwa 2 m herangekommen war, durch das geöffnete Fenster seine Gaspistole auf diesen mit den Worten ‚Verpiß dich‘. Erwartungsgemäß hielt M. die Gaspistole für eine scharfe Waffe, weshalb er gehorchte und in sein Fahrzeug zurückkehrte.“

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2. Zur rechtlichen Würdigung hat das Amtsgericht ausgeführt:

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„Der Angeklagte hat sich eines Vergehens der Nötigung nach § 240 StGB strafbar gemacht, weil er M. mit Gewalt zum Weggehen gezwungen hat, indem er die Gaspistole auf ihn gerichtet hat, deren Einsatz zur Vermeidung von Vorhaltungen wegen unangemessenen Verhaltens im Straßenverkehr als verwerflich anzusehen ist. Der Angeklagte hat nicht aus Notwehr gehandelt, weil das Zugehen des M. auf den Angeklagten kein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff war, noch der Einsatz der Waffe für eine Verteidigung erforderlich gewesen ist, weil sich der Angeklagte auch durch Schließen von Fenster und Tür für alle Fälle hätte schützen können und der Griff zur Pistole um so unangemessener war, je mehr der Angeklagte M. durch sein vorheriges Verhalten gereizt hatte. Der Angeklagte, der den Ablauf des Geschehens voll erkannte, handelte auch nicht in Putativnotwehr. Ein Irrtum über die Voraussetzungen des Beginns einer Notwehrlage oder der Beurteilung der Unangemessenheit des Einsatzes der Waffe ist rechtlich ohne Bedeutung. Schließlich scheidet auch Notwehrexzeß aus, weil der Angeklagte, wie seine schroffe Aufforderung ‚Verpiß dich‘ zeigt, keineswegs in Verwirrung, Furcht oder Schrecken gehandelt hat. §§ 32, 33 StGB kommen ihm deshalb nicht zu Gute.“

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3. Zu Recht ist zwar das Amtsgericht davon ausgegangen, daß der Angeklagte den Tatbestand der Nötigung dadurch verwirklicht hat, daß er den Golffahrer durch Anlegen der Gaspistole auf ihn gezwungen hat, von seinen Absichten gegenüber dem Angeklagten Abstand zu nehmen, wieder zu seinem Pkw zurückzukehren und wegzufahren.

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Das Anlegen einer Waffe ist in der Regel nicht nur eine Drohung mit einem empfindlichen Übel. Wenn der Gegner sich, wie hier, im Einwirkungsbereich der Waffe befindet, dann wirkt die Ankündigung ihres Einsatzes in der Regel wie ein körperlicher Zwang, wenn der Gegner keine Möglichkeit hat oder nicht willens ist, den Einsatz der Waffe abzuwehren. Ihm bleibt dann keine andere Möglichkeit, als sich dem Willen des Waffenträgers zu fügen.

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4. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Amtsgericht zu Recht von der Verwerflichkeit des Handelns des Angeklagten ausgegangen ist. Darauf kommt es nicht an. Das Amtsgericht hat nämlich zu Unrecht das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr verneint.

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Mag auch der Golffahrer verkehrsbedingt, nämlich wegen eines Rückstaus, der durch das Anhalten eines Linksabbiegers wegen Gegenverkehrs entstanden war, angehalten haben, so hat er doch dadurch, daß er seinen Pkw verlassen hat, diesen zu einem Hindernis für das Weiterfahren des Angeklagten gemacht. Nach dem Verlassen des Pkw war er nämlich nicht mehr in der Lage, sofort weiterzufahren, wenn der Grund zum Anhalten entfallen ist. Dies ist beim Warten wegen eines Linksabbiegers in der Regel nach einigen Augenblicken der Fall. Aus dem Zusammenhang der Feststellungen ergibt sich, daß der Angeklagte offenbar nicht nach links ausbiegen und weiterfahren konnte. Auch wenn ausnahmsweise der Verkehrsstau länger angedauert haben sollte, so hat doch der Golffahrer durch das Verlassen seines Pkws den Angeklagten an der Weiterfahrt hindern wollen. Dem Golffahrer war es gleich, wie lange der Verkehrsstau gedauert hat; er wollte den Angeklagten durch sein Aussteigen und durch sein Zugehen auf dessen Pkw an der Weiterfahrt hindern, um ihm Vorwürfe wegen seiner Fahrweise zu machen.

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Das Amtsgericht verkürzt den aus dem festgestellten Sachverhalt erkennbaren Abwehrwillen des Angeklagten, wenn es davon ausgeht, dieser habe nur den auf ihn zugehenden

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Golffahrer zum Weggehen veranlassen wollen. Der Angeklagte wollte vielmehr auch durch seine Abwehrhandlung erreichen, daß der Golffahrer die Blockade seines Pkws durch Wegfahren aufhebt.

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Dieses Verhindern des Weiterfahrens stellt einen gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff des Golffahrers dar (§ 32 StGB). Er hat dadurch, daß er den Angeklagten am Weiterfahren hinderte, in dessen Rechtssphäre eingegriffen. Neben den Rechtsgütern wie Leben, körperliche Unversehrtheit, Eigentum oder Besitz ist auch die Freiheit des einzelnen Verkehrsteilnehmers, sich ohne verkehrsfremde Beeinträchtigung im Straßenverkehr zu bewegen, ein notwehrfähiges Rechtsgut (so auch OLG Schleswig NJW 84, 1470). Der gegenwärtige Angriff des Golffahrers auf die Freiheit des Angeklagten war auch rechtswidrig. Umstände, die das Verhalten des Golffahrers erlaubt erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich. Ein Verkehrsteilnehmer muß grundsätzlich nicht dulden, daß ihn ein anderer an der Weiterfahrt hindert, um ihn wegen seines vorangegangenen fehlerhaften Verkehrsverhaltens zur Rede zu stellen.

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Das Nötigungsverhalten des Angeklagten ist auch erforderlich gewesen, um den vorsätzlichen und nicht gerechtfertigten Angriff auf seine Bewegungsfreiheit abzuwehren.

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Das eingesetzte Abwehrmittel war objektiv nicht unverhältnismäßig. Denn durch das Anlegen der Gaspistole auf den Golffahrer ist dessen körperliche Unversehrtheit nicht beeinträchtigt worden. Sie ist dadurch auch geringer gefährdet worden, als wenn der Angeklagte durch Zufahren den Golffahrer zum Beiseitetreten und dadurch zur Freigabe des Weges gezwungen hätte (vgl. dazu auch OLG Schleswig aaO).

19
Der Golffahrer ist nur in seiner Bewegungsfreiheit berührt worden, wie auch er die Bewegungsfreiheit des Angeklagten beeinträchtigt hat. Es braucht daher nicht auf die Frage eingegangen zu werden, von welchem Maß an Unverhältnismäßigkeit zwischen Angriff und Abwehr die Rechtfertigung für die Folgen der Notwehr entfällt.

20
Die Berufung des Angeklagten auf Notwehr ist auch nicht rechtsmißbräuchlich. Zwar geht man allgemein davon aus, daß Verkehrsteilnehmer untereinander innerhalb des Verkehrsgeschehens kein Notwehrrecht haben, wenn sie in diesem Rahmen unter vorsätzlichem Verstoß gegen die Normen der Straßenverkehrsordnung in ihrer Bewegungsfreiheit beeinträchtigt werden. Im Gegensatz dazu handelte es sich hier aber um einen verkehrsfremden Eingriff, für den die allgemeinen Grundsätze gelten.

III.

21
Da auch nicht erkennbar ist, welche andere Straftat sonst noch vorliegen könnte, ist der Angeklagte freizusprechen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO