BGH, Beschluss vom 21. Mai 2015 – 4 StR 164/15 –, juris

Orientierungssatz

1. Bei einer vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs durch Nichtbeachtung der Vorfahrt (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a StGB) muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt haben, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache von bedeutendem Wert so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Im Urteil darf dann nicht offen bleiben, inwieweit im Fall einer Kollision auch Leib und Leben des bevorrechtigten Fahrers bedroht gewesen wären. Hierzu sind nähere Angaben zu den gefahrenen Geschwindigkeiten und zu der Beschaffenheit des bevorrechtigten Fahrzeugs erforderlich. Um eine konkrete Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert bejahen zu können, bedarf es im Urteil bestimmter Angaben zum Wert des bevorrechtigten Fahrzeugs und zur Höhe des drohenden Schadens.

2. Die vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB erfasst nur das Falschfahren an Fußgängerüberwegen im Sinne des § 26 StVO. Das sind allein die durch Zebrastreifen markierten Fahrbahnflächen. Die Verwendung des Rechtsbegriffes „Fußgängerüberweg“ in den Urteilsgründen vermag die Angabe der zu dessen Ausfüllung erforderlichen Tatsachen nicht zu ersetzen (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO).