Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die im Dezember 1999 vom Landgericht Berlin nach elf Monaten Hauptverhandlung ausgesprochenen Verurteilungen eines türkischen Fahrschulinhabers wegen Bestechung und von vier Fahrprüfern der Berliner DEKRA wegen Bestechlichkeit bestätigt. Der geständige Fahrschulinhaber, der die Prüfer in den Jahren 1995 und 1996 gegen Geldzahlungen zur Durchführung manipulierter theoretischer Fahrprüfungen zugunsten seiner Fahrschüler veranlaßt hatte, war wegen acht solcher Fälle zu insgesamt drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden, die Prüfer, denen das Landgericht jeweils nur wenige konkrete Fälle hatte nachweisen können, zu Bewährungsstrafen.
Der Bundesgerichtshof hat die – teilweise mit umfangreichen verfahrensrechtlichen Beanstandungen begründeten – Revisionen der fünf Angeklagten sämtlich verworfen, ebenso die der Staatsanwaltschaft, die sich insbesondere gegen zahlreiche Teilfreisprüche gewandt hatte. Trotz eines weitgehenden Pauschalgeständnisses des Hauptangeklagten war bei der gleichwohl insgesamt schwierigen Beweislage die besonders vorsichtige Beweiswürdigung des Landgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht hatte noch das alte, etwas engere Korruptionsstrafrecht anzuwenden. Es hat auf dieser Grundlage in seinem Urteil verhältnismäßig hohe Anforderungen an die Konkretisierung der abzuurteilenden Einzelfälle gestellt.
Urteil vom 23. Januar 2002 – 5 StR 130/01
Karlsruhe, den 23. Januar 2002
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