BGH, Pressemitteilung vom 15.11.2016
Beschluss vom 8. November 2016 – 5 StR 390/16
Das Landgericht Berlin hat die heute 21 Jahre alten Angeklagten wegen Mordes und Schwangerschaftsabbruchs zu Jugendstrafen von jeweils 14 Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen der Jugendkammer lockten die Angeklagten im Januar 2015 die von einem der Angeklagten im achten Monat schwangere 19-jährige Frau nachts in einem einsamen Waldstück in einen Hinterhalt, um sie zu töten. Der werdende Vater wollte durch die Ermordung seiner ehemaligen Freundin die Geburt des Kindes verhindern, um sich so seinen Pflichten als Vater zu entziehen. Der andere Angeklagte wirkte an der Tat mit, weil er wissen wollte, wie es sei, einen Menschen zu töten. Dieser Angeklagte versetzte der wehrlosen Frau drei bis vier Messerstiche in den Oberkörper. Danach hielt er sie fest, während der andere Angeklagte aus einem Benzinkanister etwa einen Liter Benzin über ihren Kopf und Oberkörper schüttete und das Benzin entzündete. Die junge Frau verbrannte bei lebendigem Leib. Auch das bereits lebensfähige ungeborene Kind verstarb.
Das Landgericht hat bei beiden Angeklagten die Verwirklichung von drei Mordmerkmalen angenommen (Heimtücke, Grausamkeit sowie niedriger Beweggrund bzw. Mordlust). Unter Anwendung der seit dem Jahr 2012 geltenden Regelung des § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG hat es jeweils eine Jugendstrafe von 14 Jahren verhängt. Nach dieser Vorschrift beträgt das Höchstmaß der Jugendstrafe bei Heranwachsenden 15 Jahre, wenn es sich bei der Tat um Mord handelt und das insoweit sonst geltende Höchstmaß von zehn Jahren Jugendstrafe wegen der besonderen Schwere der Schuld des Täters nicht ausreicht.
Ihre Verurteilung haben die Angeklagten mit der Revision angegriffen, wobei ein Verfahrensfehler und die Verletzung sachlichen Recht geltend gemacht worden sind. Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Rechtsmittel entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts als offensichtlich unbegründet verworfen. Auch die Höhe der verhängten Strafen unter Anwendung der genannten Vorschrift hat keine Rechtsfehler erkennen lassen. Das Urteil des Landgerichts Berlin ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Berlin – Urteil vom 19. Februar 2016 – (513 KLs) 234 Js 18/15 KLs (19/15)
Karlsruhe, den 15. November 2016
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