Das Landgericht Düsseldorf hat einen nicht als Kassenarzt zugelassenen Zahnarzt, der über einen Kassenzahnarzt als Strohmann Leistungsanträge über die Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein abgerechnet und insgesamt 1,26 Millionen DM erstattet bekommen hatte, wegen Betruges und versuchten Betruges zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil im wesentlichen bestätigt.
Im Mittelpunkt des Revisionsverfahrens stand die Frage, ob ein vollendeter Betrug auch dann vorliegt, wenn der Getäuschte mehr oder weniger starke Zweifel an der Richtigkeit der ihm gegenüber behaupteten Tatsache hat, etwa weil er
– wie in dem vorliegenden Verfahren – aufgrund einer anonymen Anzeige ganz konkrete Hinweise auf ein betrügerisches Vorgehen erhalten hat. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, daß Zweifel des Opfers solange für die Annahme eines Betruges unschädlich sind, als es gleichwohl noch die Wahrheit der behaupteten Tatsache für möglich hält und deswegen eine schädigende Vermögensverfügung vornimmt. Denn auch dann ist der Geschädigte der List des Täters zum Opfer gefallen. Mit seinem Einwand, die Kassenzahnärztliche Vereinigung hätte bei sorgfältiger Prüfung seine Täuschung erkennen können, konnte der Angeklagte keinen Erfolg haben, weil der Betrugstatbestand auch das leichtfertige Opfer schützt.
Urteil vom 5. Dezember 2002 – 3 StR 161/02
Karlsruhe, den 5. Dezember 2002
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-422
Telefax (0721) 159-831