Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft ein freisprechendes Urteil des Landgerichts Mühlhausen gegen drei Angeklagte aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Den Angeklagten war vorgeworfen worden, gegen § 34 Abs. 4 Außenwirtschaftsgesetz i.V.m. Art. 1 Nr. 1 EG-Verordnung Nr. 2465/96 verstoßen zu haben, indem sie in zwei Fällen irakische Dinare aus der Schweiz nach Deutschland eingeführt hatten. Das Landgericht hat die Angeklagten, die den Sachverhalt eingeräumt haben, aus Rechtsgründen freigesprochen. Die Einfuhr der echten irakischen Banknoten unterfalle nicht Art. 1 Nr. 1 der EG-Verordnung, der die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in oder Herkunft aus dem Irak untersagt. Denn der Begriff des Erzeugnisses sei mit dem der Ware gleichzusetzen. Die Dinare seien jedoch Zahlungsmittel, die gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Außenwirtschaftsgesetz vom Begriff der Ware ausgenommen seien.
Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg.
Die irakischen Dinare sind ein Erzeugnis mit Ursprung in oder Herkunft aus dem Irak i.S.v. Art. 1 Nr. 1 der EG-Verordnung Nr. 2465/96. Dies ergibt sich aus der Auslegung des Begriffes Erzeugnis nach dem objektivierten Willen des Verordnungsgebers unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs und des Zwecks der Vorschrift.
Die echten irakischen Geldscheine wurden durch Arbeit aus anderen Stoffen (Papier und Farben) im Auftrag des Irak hergestellt und somit mit Ursprung in Irak erzeugt. Diese Auslegung des Begriffs Erzeugnis entspricht auch dem Zweck der EG-Verordnung, die der Umsetzung der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit den Resolutionen 661, 666, 670 (1990), 687 (1991) und 986 (1995) beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionen gegen den Irak dient. Denn durch die Sanktionen sollte eine umfassende Unterbrechung der wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen des Irak erreicht werden.
Der Einwand, die Dinare seien Zahlungsmittel und daher nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 AWG keine Ware und könnten somit auch kein Erzeugnis sein, greift bei der hier gegebenen Sachlage nicht durch. Ob Banknoten Zahlungsmittel oder Ware sind, kann nicht abstrakt beurteilt werden, da Geld verschiedene Funktionen haben kann. Hier hatten die Dinare keine Zahlungsfunktion, da sie nicht als Gegenleistung für eine vertragliche Leistung geschuldet waren. Vielmehr sollten sie in Deutschland gegen DM verkauft werden, so daß sie kein Zahlungsmittel, sondern selbst der Gegenstand des Kaufvertrages waren.
Urteil vom 19. Dezember 2001 – 2 StR 358/01
Karlsruhe, den 19. Dezember 2001
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