In dem Strafverfahren gegen Prof. Dr. Gerald T. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung hat die 5. Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts München I heute das Urteil verkündet. Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung des anderweitig Verurteilten Dr. Gerhard G. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt, darüber hinaus wurde dem Angeklagten auferlegt, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils einen Geldbetrag von 180.000.- EUR an die Staatskasse zu bezahlen.

Die Kammer sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 2007 zumindest billigend in Kauf nahm, dass es sich bei dem von dem anderweitig Verurteilten Dr. Gerhard G. vorgelegten Beraterverträgen (sog. Advisory Agreements) um Scheinverträge handelte. Aufgrund der Gesamtumstände musste sich dem Angeklagten zur Überzeugung der Kammer aufdrängen, dass es Dr. G. lediglich um die Vermeidung seiner eigenen steuerlichen Veranlagung im Inland für die finanziellen Zuwendungen ging, die er von dem vormals anderweitig Verfolgten Charles Bernard Ec. erhalten hatte. Diese Zahlungen waren u.a. Gegenstand der Verfahren gegen Dr. Gerhard G. und gegen Charles Bernard Ec., die vor der 5. Strafkammer anhängig waren.

Mit der Strafzumessung blieb das Gericht hinter der Forderung der Staatsanwaltschaft zurück, die eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung sowie eine Geldauflage von 250.000.- EUR gefordert hatte. Der Verteidiger des Angeklagten hatte auf Freispruch plädiert.

Gegen das Urteil steht dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel der Revision offen, die binnen einer Woche ab Urteilsverkündung eingelegt werden müsste. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Mit freundlichen Grüßen
Andrea Titz
RiOLG bei dem OLG München
Leiterin der Justizpressestelle bei dem Oberlandesgericht München

(Pressemitteilung vom 11.02.2015)