Thomas Fischer ist Bundesrichter in Karlsruhe und schreibt für ZEIT und ZEIT ONLINE über Rechtsfragen. In losen Abständen veröffentlichen wir hier einige seiner informativen und gleichermaßen humorvollen Beiträge und Kolumnen. Viele zeichnen sich durch Erinnerungen an (nicht nur) seine Kindheit und Jugend oder aktuellen Beispielen aus Politik, Gesellschaft und Zeitgeschehen aus und lassen die in diesem Zusammenhang „gezeichneten“ Bilder klar vor Augen erscheinen – mit einem Wort: lesenswert!


10. Mai 2016

Ceterum Censeo:

Haben Sie, liebe Leser, die sogenannte „Fraktur“ gelesen, FAZ vom 6. Mai 2016, vom Herausgeber Berthold Kohler? Der Autor war offenbar in England und hat dort den Qualitätsjournalismus studiert. Jetzt ist er wieder da und stürzt sich in den Kampf.

Er hat den Kolumnisten im Verdacht, in Deutschland eine „Paralleljustiz“ zu installieren, mindestens aber ein System der „Selbstjustiz“, also irgendetwas nah am Hochverrat.

„Die Pflicht des Richters zur Mäßigung, das Gebot der Verhältnismäßigkeit, das Prinzip, im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden, den Anspruch auf rechtliches Gehör – all diesen Ballast wirft der schreibende Jurist ganz befangen ab, wenn er auf ZEIT ONLINE unter dem wehenden Banner des Bundesrichters zu seinen Strafexpeditionen losgaloppiert.“

„Der schreibende Jurist!“ Holla! Hier spritzt Herzblut; hier liegt die stilistische Latte hoch: „Bandwurmsätze und Richterrabulistik“. Mein Gott – was für ein Autor!

Dabei hatte der arme Freizeit-Kolumnist nur gewagt, einen verquasten Kommentar des K. zu kritisieren (Kolumne vom 2. Februar 2016). Da haute schon die Qualitätspresse in Print zurück und entlarvte ihn in Grund und Boden: „Er besitzt ein Wohn- und Arbeitshaus in Baden-Baden“ (FAS vom 13. März). Auch sonst ließ sie nichts unversucht, sich zu unterbieten. Im Strudel der Selbstjustiz rauscht die Auflage zu Tale.

Doch sogar in der höchstpersönlichsten Beschimpfung bleibt die alte Tante FAZ sich treu und versucht dem Leser weiszumachen, es gehe ihr um Deutschland: „Wen kümmert das in diesem Land schon noch, außer uns?“, fragt Herr K. mit bitterem Lachen, wie seinerzeit Harry Lime in den Katakomben von Wien, und streckt die Finger von unten ans Licht.

Armer Herr Kohler! So viele Tränen für das bisschen Kritik! Ich nehme das, bevor es langweilig wird, jetzt mal als die Form einer Entschuldigung, die Ihnen über die Lippen geht. Damit soll es sein Bewenden haben. Jedenfalls bis auf Weiteres.

Ein Notfall

Nun aber zum Thema, aus gegebenem Anlass abweichend von der Ankündigung (Böhmermann III wird nachgeholt).

Gesetzgeber, Parteien und ängstliche Menschen sind in Raserei verfallen. Die Rede ist einmal mehr von dem Thema, das die meisten angeblich überhaupt nicht interessiert und gleichwohl auf wundersame Weise die Blogs und Tweets, Likes und was auch immer füllt und weit mehr als die Hälfte des deutschen Internet-Verhaltens prägt: die Geschlechtlichkeit.

Breaking News

Die SZ meldet (29. April 2016): „Der Tatbestand der Vergewaltigung setzt voraus, dass der Täter Gewalt anwendet oder das Opfer um sein Leben fürchten muss. Kann es keine Gegenwehr nachweisen oder das Messer am Hals, geht der Täter in der Regel straflos aus.“

An diesen beiden Sätzen, die man so oder ähnlich jeden Tag in fast jeder Zeitung lesen kann, ist so ziemlich jedes Wort falsch. Die Behauptung und andere Horrormeldungen werden gleichwohl gebetsmühlenartig wiederholt. Quellen des Nonsens verlieren sich – scheinbar – im Nebel.

Die FAZ meldet online (16. März 2016): „Bisher wurde in Deutschland nur jede dritte Vergewaltigung angezeigt (anders die SZ unter Berufung auf die Bundesregierung, die es allerdings auch nicht weiß: jede zehnte); dabei kam es nur in 8 Prozent der Fälle zu einer Verurteilung.“

Schauen wir nach: Angezeigte Fälle von Sexueller Nötigung / Vergewaltigung laut Polizeilicher Kriminalstatistik 2014: 7.350. Verurteilte wegen sexueller Nötigung 2014: 1.000. „8 Prozent“ ist also knapp daneben; richtig ist: 13,5 Prozent Verurteilungen. Das ist im Vergleich zu anderen Straftaten ziemlich viel, wenn man berücksichtigt, dass die Beweislage bei Straftaten unter zwei Personen besonders schwierig ist. Zum Vergleich Körperverletzung: 2014 gab es 500.000 polizeilich erfasste Fälle. Verurteilungen: 54.000. Das sind 10,8 Prozent. Oder Diebstahl: 2.440.000 angezeigte Fälle, 118.000 Verurteilungen, das sind 4,8 Prozent.

Und noch einmal die SZ: Der Grund dafür, dass nur jede zehnte Vergewaltigung angezeigt werde, „besteht darin, dass unser Strafrecht eklatante Schutzlücken aufweist.“ Das soll der Bundesminister für Justiz und für Verbraucherschutz gesagt haben. Die Behauptung ist allerdings in sich derart verdreht und zirkelschlüssig, dass man kaum glauben mag, sie sei richtig zitiert. Es ist, als sage man: Nur jeder hundertste Mord wird in Deutschland abgeurteilt. Das liegt an der gravierenden Schutzlücke, dass das Überfahren von Tieren nicht als Mord angesehen wird.

Ganz vorne

Den Ehrenpreis des Kolumnisten für die Schlagzeile der Woche erhält heute Frau Margarete Stokowski für ihr Werk „Wäre die Vagina doch ein Auto“, veröffentlicht auf Spiegel online am 28. April. Frau Stokowski hat Philosophie und Sozialwissenschaften studiert, kennt sich also im Strafrecht gut aus. Sie hat die nun vorgeschlagene (siehe unten) Verschärfung unter die Lupe genommen und festgestellt, dass der Entwurf von „den Frauen“ verlangt, sich „körperlich verteidigen zu müssen, also wie ein Tier“.

En passant hat die Philosophin gleich noch einmal einen Blick in ihren Hegel geworfen, wo steht, dass den Frauen in Deutschland das Patriarchat „tief ins Hirn geschissen“ hat, und die Dunkelfeldfrage geklärt: Eine „Studie der London Metropolitan University“ hat festgestellt, dass in Deutschland „gerade einmal drei Prozent der Anzeigen Falschbeschuldigungen sind“. Bingo! Die Studie interessiert mich sehr! Wer sie wohl verfasst hat?

Die Assoziation „Vagina – Auto“ ist metaphorisch ungewöhnlich, um nicht zu sagen: innovativ. Wir kannten das bisher anders, nehmen aber die Lyrik gerne, wie sie kommt. Sie stammt in diesem Fall von Halina Wawzyniak, Abgeordnete der Linken und Erstunterzeichnerin eines eigenen Gesetzentwurfs. Diese sagt es so: „Wer gegen den Willen des Berechtigten ein Kraftfahrzeug fährt, macht sich strafbar. So einfach kann es sein“. Hieraus folgt (nach Wawzyniak): Wer unbefugt eine Vagina benutzt, muss strafbar sein. Ob die Benutzung unbefugt erfolgte, entscheidet das Opfer mit einer Anzeigefrist von 30 Jahren.

Der Vorschlag hat Entwicklungspotenzial. Ich finde zum Beispiel, dass jeder, der irgendetwas gegen meinen Willen tut, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu 15 Jahren bestraft werden sollte. Ich erinnere mich an Trennungen, Versöhnungen, „letzte Aussprachen“, besoffene oder bekiffte „Anmachen“ in die eine oder die andere Richtung. An Umdeutungen, Beschönigungen, Entschuldigungen, Peinlichkeiten. An pubertäre Unsicherheit, verdrehte Fehldeutungen, Rachebedürfnis. Ich überlege, welchem Richter an welchem Amtsgericht ich wohl all diese Geschichten anvertrauen möchte. Und welche Art von Gerechtigkeit dabei wohl herauskommen könnte.

Eine Theorie

Menschen, die die Tatbestandsvoraussetzungen der „Vergewaltigung“ im Sinn des geltenden Rechts darstellen können, dürften eine verschwindende Minderheit sein. Der Rest redet irgendetwas – mal aus Unkenntnis, mal um diese zu erzeugen. Und alle kennen nur eine Richtung: Nach vorne! Zur Verschärfung!

Wenn Sprache einen Sinn haben soll, bedeutet „Verschärfung“: Nach dem bisherigen („unverschärften“) Recht sind viele Handlungen nicht strafbar. Um sie strafbar zu machen, bedarf es einer Veränderung des Gesetzes, also die Bedrohung von bisher straflosem Verhalten mit Strafe. Im Verschärfungsdeutschland von 2016 wird so lange geschrien, strafloses Verhalten sei ein „Verbrechen“, welches empörenderweise „nicht bestraft werden kann“, bis niemand mehr weiß, worum es überhaupt geht.

Dahinter steckt das Problem der Definition: Man könnte, wenn man wollte, die Beschäftigung einer rumänischen Minijobberin für 11 Euro pro Stunde Fensterputzen im Haushalt einer Rechtsanwältin, die unter 200 Euro (netto) pro Stunde den Montblanc nicht in die Hand nimmt, „Verbrechen“ nennen. Dann müsste man sagen: Nur zwei Prozent der Menschenrechtsverbrechen in Deutschland werden angezeigt, und davon werden maximal 10 Prozent (wegen Hinterziehung sogar noch der Abgaben an die Minijob-Zentrale) verfolgt.

Ist ja gut, Verzeihung! War ja nur mal so gefragt! Bestimmt ist es viel schlimmer, an der Bar eines Clubs an den Hintern gefasst zu werden, als nachts die Büros, morgens die Hotelzimmer und nachmittags die Autos von IT-Spezialisten zu putzen!

Der Kolumnist darf das sagen: Er putzte vor 40 Jahren Büros und Waschräume, hob schnurgerade Gräben aus im winterlichen Straßenbau für 40 Mark netto pro Tag oder druckte nachts Erzeugnisse der Qualitätspresse. Verzeihung also für gelegentlichen Unglauben! Wir sahen Pferde kotzen, Dichter ihre Frauen schlagen und Feministinnen ihre Kinder in den Wahnsinn treiben. Was ist neu?

Rechtslage, Änderungsvorschlag

Ein grober Überblick über die Sache, über die wir sprechen. Wenn man über Rechtsregeln spricht, sollte man sie kennen. Erstaunlicherweise denken viele Menschen anders.

Paragraf 177 Abs. 1 und Abs. 2 StGB lautet in der derzeitigen Fassung:

(1) Wer eine andere Person

(Nr. 1) mit Gewalt,

(Nr. 2) durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder

(Nr. 3) unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, [siehe unten: diese Ziffer soll aufgehoben werden]

nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

(Nr. 1) der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung) (…),

Paragraf 240 Abs. 1 und 4 StGB lautet in der derzeitigen Fassung:

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (…)

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter (Nr. 1) eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt. (…),

Die derzeit vorgeschlagene Neufassung des § 179 lautet (Bundestags-Drucksache 18/8210):

Abs. 1: Wer unter Ausnutzung einer Lage, in der eine andere Person

(Nr. 1) Aufgrund ihres körperlichen oder psychischen Zustands zum Widerstand unfähig ist,

(Nr. 2) aufgrund der überraschenden Begehung der Tat zum Widerstand unfähig ist oder

(Nr. 3) im Fall ihres Widerstands ein empfindliches Übel befürchtet,

sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder an sich von dieser Person vornehmen lässt wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Nummer 2 und 3 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Abs. 3: In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

(Nr. 1) Der Täter eine Lage ausnutzt, in der das Opfer einer Gewalteinwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, oder

(Nr. 2) die Widerstandsunfähigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 auf einer Behinderung des Opfers beruht.

Abs. 4: Der Versuch ist strafbar.

Paragraf 240 Abs. 4 Nr. 1 soll aufgehoben werden.
Was ist neu am neuen Entwurf?

Erstens: Paragraf 177 Abs. 1 Nr. 3 wird (dort) gestrichen, allerdings als Paragraf 179 Abs. 3 Nr. 1 gleich wieder eingefügt. Das („Ausnutzen einer schutzlosen Lage“) ist der Kern der Empörung der Verschärfungsbefürworter. Angeblich hat nämlich die Rechtsprechung entschieden, dass Paragraf 177 Abs. 1 Nr. 3 nur dann erfüllt ist, wenn „das Opfer sich wehrt“.

Das ist genau das Gegenteil dessen, was der BGH seit zehn Jahren in ständiger Rechtsprechung sagt. Danach ist der Tatbestand nämlich gerade dann erfüllt, wenn das Opfer „aus Angst … keinen Widerstand leistet“. Viele Hundert Fälle sind höchstrichterlich so entschieden worden; es gibt an dieser Rechtslage keinen Zweifel. In der stoisch wiederholten Kampagnen-Meinung wird – unbeeindruckt – trotzdem weiterhin das Gegenteil behauptet. Zum Beweis werden vier (von 20.000) erstinstanzliche und zwei (von 2.000) Revisionsentscheidungen aus den letzten zehn Jahren vorgewiesen, die man als „problematisch“, fehlerhaft, unzutreffend bezeichnen kann oder muss. Selbst das weiß man allerdings nicht ganz genau, weil Richter und Urteilsverfasser keine Literaten sind (sein müssen), manchmal dogmatische Ebenen verwechseln oder Zweifel an der einen Stelle (zum Beispiel Vorsatz) als „Lücken“ an einer anderen Stelle (Sachverhalt) darstellen, weil das einfacher ist. Nicht hinter jeder zweifelhaft erscheinenden Begründung steckt ein veritables Fehlurteil. Aber hinter manchen. Und auch der BGH macht gelegentlich Fehler.

Zweitens: Neu soll sein Paragraf 179 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3: Ausnutzen einer „Lage“, in der das Tatopfer „aufgrund der überraschenden Begehung zum Widerstand unfähig“ ist oder „im Fall des Widerstands ein empfindliches Übel befürchtet“.

Fangen wir mit dem Zweiten an: Das ist die Ausweitung der „schutzlosen Lage“ des bisherigen Paragraf 177 Abs. 1 Nr. 3 (siehe oben), der jetzt als Paragraf 179 Abs. 3 Nr. 1 wieder auftaucht. Ausreichend für den Grundtatbestand soll aber schon das „Befürchten eines empfindlichen Übels“ sein. Das ist eine Formulierung aus dem Nötigungstatbestand, Paragraf 240 Abs. 1: „Wer eine andere Person… durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung… nötigt, wird… bestraft.“ Es soll also, wenn es um sexuelle Handlungen geht, das Erfordernis der „Drohung“ entfallen. Der Täter muss gar nichts mehr tun: weder Gewalt anwenden noch androhen, noch irgendetwas anderes androhen, sei es ausdrücklich oder „zwischen den Zeilen“ („konkludent“). Es reicht für die Strafbarkeit aus, dass er das Opfer zu einer sexuellen Handlung auffordert, und dabei für möglich hält, dass das Tatopfer „befürchtet“, es könne Nachteile erleiden, wenn es „Nein“ sagt.
Was sind empfindliche Übel?
Empfindliche Übel

Was sind empfindliche Übel? Schauen Sie in einen StGB-Kommentar, da finden Sie tausend Beispiele: Rückforderung von Schulden, Benachteiligung um Arbeitsverhältnis, Kündigung, Anschwärzen beim Arbeitgeber, Lebenspartner, Durchsetzen von Forderungen; Alleingelassenwerden in fremder Umgebung; Ohne Schirm durch den Regen laufen müssen. Beinahe alles kann ein „empfindliches Übel“ sein, wenn es nur vom „Opfer“ als solches empfunden wird.

Wichtig: Der Täter der vorgeschlagenen neuen Vorschrift muss keineswegs mit einem solchen Übel drohen: Das wäre ja schon jetzt und bleibt auch weiterhin nach Paragraf 240 StGB strafbar (drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe). Es soll vielmehr schon ausreichen, dass das Opfer ein Übel „befürchtet“: Die Strafe ist dann sechs Monate bis zehn Jahre. Falls Sie nun meinen, dass da ein Missverhältnis zwischen einer schwerwiegenden Nötigung durch ausdrückliche Drohung (§ 240 Abs. 1) und dem bloßen Ausnutzen einer subjektiv empfundenen (vielleicht gar nicht realen) Bedrohung vorliegt: Da haben Sie Recht.

Auch die erste Variante ist bemerkenswert: Das ist der „Grabscher-Paragraf“, für den uns angeblich die „Kölner Ereignisse“ die „Augen geöffnet haben“. Allerdings sind diese Ereignisse ja gar nicht als überraschendes „Grabschen“ beschrieben worden, sondern als „Umringen, Festhalten, Behindern, Nötigen, Körperverletzungen“, in Einzelfällen als Vergewaltigungen: Lauter Verhaltensweisen, die vor, während und nach den Kölner Ereignissen strafbar waren. Anders gesagt: Auf der Domplatte herrschte am 31. Dezember nicht eine „Strafrechtslücke“, sondern ein Versagen der Polizei.

Die verantwortlichen Politiker wissen das. Es ist aber billiger und quotensteigernd, wenn man das Gegenteil behauptet. Selbst wenn man sich selbst damit ein denkbar schlechtes Zeugnis ausstellt: Denn die „eklatanten Lücken“ sind doch von genau denselben Politikern erst kurze Zeit zuvor gelassen oder aufgerissen worden! Warum soll man glauben, dass sie es beim sechsten Versuch besser machen?

Es gibt mehrere denkbare Lösungen dieses etwas albernen Beschleunigungsproblems: Man könnte die Legislaturperiode auf ein Jahr verkürzen. Dann wäre der Gesetzgeber von heute nie zugleich der von gestern und daher an gar nichts Schuld. Oder man könnte bei Gesetzentwürfen immer gleich dazusagen, dieser Entwurf sei ganz schlecht, vollkommen unzureichend und ein einziger Murks und müsse deshalb binnen weniger Monate durch einen neuen, viel besseren Entwurf ersetzt werden.

Diese Methode bevorzugen die Bundesregierung und die sie tragenden Parteien: „Kauder und Oppermann fordern Nachbesserung“. Die Chefs der Fraktionen von Union und SPD haben sich dafür ausgesprochen. Der Feminismus-Experte Volker Kauder sagte: „Ein Nein ist ein Nein. Dafür müsse Maas‘ Entwurf weiter verschärft werden“ (Tagesschau, 1. Mai 2016).

Nein, Ja, Verschärfung, Schutz

Ein Nein ist ein Nein. Hat das jemand schon einmal bestritten? Welche Botschaft, die man noch nicht verstanden hat, könnte sich hinter der Formel verbergen? In der Fantasie ist alles leicht. In der Wirklichkeit nicht. In der Wirklichkeit des Strafprozesses und des materiellen Strafrechts erst recht nicht. Denn das Strafrecht ist nicht irgendein Placebo für die Leiden oder Dummheiten oder Versäumnisse einer Gesellschaft.

Man kann letztlich alles zu Verbrechen erklären (und hat es hier und da und zu Zeiten auch schon getan): Die Senkung des Leitzinses auf Null, das Festhalten eines Säuglings beim Windelwechseln, die öffentliche Bezeichnung eines Staatspräsidenten als „Ziegenficker“, das sexistische Anquatschen von Passanten in der Stadt, das Anfassen fremder Gesäße oder Brüste, das Anschauen unmoralischer Bilder, das Hören ausländischer Sender.

Andere Kulturen – die meisten älter, weiser, schöner, friedlicher als unsere – ergänzen das gerne: Dort ist es ein Verbrechen, kurze Röcke zu tragen oder Schuhe mit 100 mm Absatzhöhe. Oder mit Silikon aufgepolsterte Brüste herzuzeigen. Oder fremde Frauen anzusprechen. Wer auf der Straße in Riad oder Kabul tut, was man in Nizza oder Neapel unbedingt tun zu müssen glaubt, geht zehn Jahre in den Knast.

Ein kleiner Test:

1) Wie oft in Ihrem Leben haben Sie eine andere Person a) angefasst, b) geküsst, c) zu sexuellen Handlungen aufgefordert, obwohl Sie sich nicht sicher waren, ob sie wollte? Wie oft haben Sie „ambivalente“ Situationen erlebt?

2) Wie oft haben Sie einem drängenden Verlangen einer anderen Person nach 1) Berühren des Körpers, b) Zungenkuss, c) Berühren der Genitalien, d) Geschlechtsverkehr nachgegeben, obwohl es Ihnen unangenehm und eigentlich nicht willkommen war? Wie viele dieser Fälle sollten mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden?

Ich frage nur mal so: Um Sie zu der Überlegung zu veranlassen, ob und was die deutsche Strafjustiz dazu betragen können wird und muss, Ordnung in Ihre sexuellen Verhaltensweisen, Bezüge, Obsessionen, Träume oder Grenzerfahrungen zu bringen.

Es ist ja, verehrte Leserinnen und Leser, nicht so, dass sich die Justiz dieser Aufgabe entziehen möchte! Wir machen das vielmehr seit jeher gern und mit Begeisterung: Verschärfung auf Verschärfung, Perversion hier und Abartiges dort. Kinderschänder und Schwule und Ziegenficker und Busengrabscher und Bildergucker und Herunterlader und Gedankenverbrecher und Fußfetischisten und Penisherzeiger und Vulvapräsentiererinnen und überhaupt alle: Die Strafjustiz hat gar keine Probleme mit unmoralischen Dreckschweinen. Zwei oder drei oder fünf oder 15 Jahre: Nur hereinspaziert! Das Strafen ist des Strafrechts leichteste Übung.

Das Strafen ist des Strafrechts leichteste Übung

Es ist nur so, dass das Strafgesetz, um das es hier geht, inmitten einer sogenannten freiheitlich-demokratischen Grundordnung steht. Sie heißt so – und nicht „Scharia“ oder „Gottesgesetz“ – weil sie den Menschen ein Leben in Selbstbestimmung und Selbstbewusstheit ermöglichen will und zutraut. Damit ist nicht gemeint, dass Gewalttätern die „Freiheit“ zur Selbstverwirklichung zu geben wäre. Aber durchaus, dass der ganz normale, durchschnittliche, erwachsene Mensch nicht behandelt werden sollte wie ein unmündiges Kleinkind, das zu dumm, zu furchtsam, zu schwach ist, den Kern seiner Selbstbestimmung auch nur einigermaßen selbstbewusst abzugrenzen.

Ich weiß, dass dies ein überraschender, geradezu verdächtig erscheinender Gedanke ist, wenn es um Sexualstrafrecht geht.

Es gibt in der klinischen Psychologie eine breite sogenannte „Trauma-Forschung“, die davon ausgeht, dass frühkindliche Erfahrungen von Gewalt oder sexuellen Übergriffen zu schwersten Traumata mit „dissoziativen“ Persönlichkeitsstörungen führen (können). Patienten, die wegen solcher Erkrankungen behandelt werden, decken im Lauf ihrer oft viele Jahre dauernden Therapien solche Traumata auf. Die Störung führt dazu, dass die „Aussagen“ (Zeugenaussagen) dieser Personen nach den Kriterien der heutigen Aussagepsychologie häufig ganz unzureichend (schwankend, widersprüchlich, lückenhaft, vage) sind. Was leitet die Traumaforschung daraus ab? Dass die besonders schlechte Qualität einer Aussage ein Kennzeichen dafür ist, dass die zugrunde liegende Straftat besonders schwer war! Vereinfacht: Je unzuverlässiger und unklarer die Beschuldigung, desto wahrer muss sie wohl sein. Alles klar?

Damit ist man im Bereich der Religion, des Tischerückens und der Weltverschwörung angekommen. Eine Theorie, die ihre Validität aus systematischer Unbeweisbarkeit ableitet, erklärt sich selbst zu einer Frage des Glaubens. Es kann aber nicht erwartet werden, dass der Rechtsstaat des 21. Jahrhunderts auf der Grundlage von Glauben langjährige Haftstrafen gegen seine Bürger verhängt. Das ist ganz unabhängig davon, ob ein solcher Glaube therapeutisch sinnvoll ist und „heilen“ kann.

Wohin des Wegs?

Frage: Wie viele Sexualtäter der „Kölner Silvesterereignisse“ sind bisher verurteilt worden? Antwort: Null. Frage: In wie vielen Fällen lag das daran, dass eine „Strafbarkeitslücke“ bestand? Antwort: Null. Frage: Wie viele Fälle der „weiblichen Genitalverstümmlung“ sind seit Einführung des Tatbestands vor einem Jahr abgeurteilt worden: Antwort: Null. Frage: Wie viele Fälle der sexuellen Nötigung/Vergewaltigung sind im letzten Jahr eingestellt worden, weil das Tatopfer sich „nicht genügend gewehrt“ hat? Antwort: Null.
Experten

„Der Entwurf… bleibt auf halbem Weg stehen. Nach wie vor wird am alten Prinzip festgehalten, dass sich im Grundsatz ein Opfer gegen sexuelle Gewalt wehren muss. Nur dann ist das Verhalten des Täters strafbar.“

Dies sagt uns, einmal mehr wider alle Tatsachen, auf tagesschau.de Frau Follmar-Otto, Abteilung Menschenrechtspolitik am „Deutschen Institut für Menschenrechte“. Das Institut (ein 2001 gegründeter gemeinnütziger Verein) ist einer der Hauptträger der Kampagne zur Verschärfung. Seine Direktorin hat, so sagt es die Webseite, 1981 den 5. Preis beim Schülerwettbewerb Geschichte errungen.

Zum Entwurf der Bundesregierung hat sich das Institut schon wieder profund geäußert: Ganz schlecht! Eklatanteste Schutzlücken! Besonders bedenklich findet man, dass der Täter des neuen Paragraf 179 Abs. 1 Nr. 3 (Ausnutzen einer Lage, in der das Opfer „ein Übel befürchtet“) auch noch Vorsatz haben muss. Die Strafbarkeit sollte vielmehr schon dann eintreten, wenn das „Opfer“ sich – ohne es zu sagen – vor irgendetwas fürchtet und der Täter dies gar nicht bemerkt.

Nach Art. 36 der „Istanbul-Konvention“ des Europarats sind die Vertragsstaaten verpflichtet, sexuelle Handlungen „gegen den Willen“ der betroffenen Person unter Strafe zu stellen. Mitglieder des Europarats sind so bekannt feministische Staaten wie die Ukraine, Albanien, Moldau, Georgien und Aserbaidschan. Dort und anderswo haben Frauen, Mädchen, Schwule und Lesben gewisse Probleme mit der sexuellen Selbstbestimmung. In Aserbaidschan zum Beispiel diskutiert man seit ein paar Jahren über ein Gesetz, das erstmals die (zwangsweise arrangierte) Verheiratung von Kindern verbieten soll. Deutschland ist derweil auf dem Weg ins Paradies der Strafbarkeit fahrlässiger Zungenküsse.

Es geht wieder ein Gespenst um in Deutschland

Köln

Es geht wieder ein Gespenst um in Deutschland. Mal arabisch, mal nicht. Gern islamisch, immer mit Penis. Menschen mit Vulva nötigen nicht, missachten nicht, zwingen nicht, schlagen nicht. Wer anzeigen möchte, er sei von seiner Mama genötigt worden, muss ein bisschen mehr vorweisen als die Behauptung, „Nein“ sei Nein.

Bundesminister Maas (nach FAZ online, 16. März 2016):

„Also wenn eine Frau bedrängt wird von mehreren Personen und sie teilweise gar nicht feststellen kann, wer sie gerade belästigt, dann ist das genau in den Gesetzentwurf aufgenommen, und genau solche Fälle, wie wir sie in Köln erlebt haben, werden in Zukunft auch deutlich einfacher bestraft werden können.“

Anmerkung: An diesem Satz ist alles falsch oder unverständlich. Wenn man nicht feststellen kann, wer eine Tat begangen hat oder an ihr beteiligt war, kann man auch niemanden bestrafen. Die Behauptung, dass irgendetwas „deutlich einfacher bestraft“ werden könne, wenn „die Frau gar nicht feststellen kann, wer sie gerade belästigt“, ist unverständlich.

Bundesminister:

„In Zukunft wird eine Frau nicht unbedingt Widerstand leisten müssen.“

Anmerkung: irreführend. Auch in der Vergangenheit musste „eine Frau“ mitnichten „unbedingt Widerstand leisten“. Die Behauptung, das Gesetz oder die Rechtsprechung verlange vom Tatopfer einer (sexuellen) Nötigung die Ausübung körperlichen Widerstands, wird durch endlose Wiederholung nicht richtiger.

Bundesminister:

„Wenn es weitere Gewaltanwendung geben wird, oder wenn sie bedroht wird, und sich eine Frau entschließt, keinen körperlichen Widerstand zu leisten, wird das zukünftig eine Verurteilung als Vergewaltigung nicht mehr verhindern.“

Anmerkung: Es soll „zukünftig eine Verurteilung als Vergewaltigung nicht mehr verhindern“, „wenn eine Frau bedroht wird“? Wann jemals hat eine Bedrohung des Tatopfers eine Verurteilung verhindert? „Wenn es weitere Gewaltanwendung geben wird“, wird das eine Verurteilung nicht verhindern? „Wenn sich eine Frau entschließt, keinen körperlichen Widerstand zu leisten“, wird das eine Verurteilung „nicht verhindern“? All das ist unverständlich. Sämtliche Fälle sind seit jeher strafbar und werden in der Praxis ständig bestraft.

Die Straf-Rechtsprechung ist gewiss nur ein kleiner, unwichtiger, „nachgeordneter Bereich“ des großen Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz. Gleichwohl sei die Frage erlaubt: Warum behauptet der oberste Dienstherr öffentlich ein ums andere Mal, die Strafjustiz verlange vom Nötigungsopfer „körperlichen Widerstand“, obgleich das doch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs glatt widerspricht? Schwer verständlich.
Spiegelungen

Lesen Sie, liebe Leserinnen und Leser, das Protokoll der Bundestagsdebatte (1. und 2. Lesung) zum Gesetzentwurf Drucksache 18/8210. Sie werden dort Erstaunliches finden.

Ergebnisse

Ich habe leider wenig Zweifel, dass das Ding durchgezogen wird, koste es, was es wolle. „Das kann nur ein Anfang sein“, schallt es schon wieder aus dem Blätterwald der angeblichen Frauenfreundinnen. Eine Bundesregierung, die ihren eigenen Gesetzentwurf am Tag der Einbringung als „überholt“, minderwertig und dringend verbesserungsbedürftig bezeichnet: Hat es das schon einmal gegeben?

Wohl gemerkt: Es geht hier nicht etwa um hochradioaktiven Müll, um Krieg und Frieden oder um Sterbehilfe für Hilflose. Es geht um die vollendete Schönheit eines Moral-Unternehmertums, das keine Grenzen und kein Halten mehr kennt: In den USA werden inzwischen Professor(inn)en von Universitäten gemobbt, weil ihre Studenten auf privaten Internetseiten unmoralische Inhalte verbreitet haben.

Niemand spricht über das Strafverfahren. Die Moralunternehmerinnen und Reinheitsapostel haben keine Ahnung davon; sie reden auf hohem Unkenntnis-Niveau. Sie sind „Beraterin und Gutachterin für Frauenorganisationen“ oder „Juniorprofessorin für Gleichstellung“. Jeder, der ihre Glaubenssätze bestreitet, muss ein Menschenfeind sein oder Gewalt-Apologet. Sie stellen absurde Behauptungen über die angebliche Unfähigkeit von Gerichten und Staatsanwaltschaften auf, sind aber selbst kein bisschen schlauer, weiser, kenntnisreicher. Manche kennt der Kolumnist noch von früher: Da bestimmten sie in der Wohnküche maoistischer Glaubenswohngemeinschaften, wer mit wem Sex haben dürfe und wer „Selbstkritik“ wegen Chauvinismus zu leisten habe, samt Küchendienst. Es war sehr lustig.

Die Verjährungsfrist für all die genannten Taten liegt zwischen zehn und 20 Jahren. Sie „ruht“ bis zum 30. Lebensjahr. Das „Grabschen“ an den Hintern einer 18-Jährigen kann also noch nach 17 Jahren verfolgt werden. Das „überraschende“ Einführen eines Fingers in die Scheide einer 20-jährigen Frau – ohne Gewalt, ohne Drohung, ohne Widerstand, ohne konkrete Gefährdung – bringt zwei bis 15 Jahre Freiheitsstrafe und verjährt erst am 50. Geburtstag der Betroffenen. Wer soll solche Verfahren führen, solche Taten beweisen? Die Versprechung, die Neuregelung werde zu einer eklatanten Zunahme von Verurteilungen führen, ist leeres Stroh.
Ausblick

Margot Honecker ist von uns gegangen. Halina Wawzyniak ist bei uns. Sie sagt: Es gibt eine gravierende Schutzlücke „vor allem in Fällen, in denen objektiv keine schutzlose Lage gegeben ist (und) auf eine Nötigung verzichtet wird“ (BT-Drs. 18/7719). Das ist, liebe Leser: Hegel, Marx, Mead, Honecker, Oktoberfest und Nach-Vorne-Ficken in einem: Nötigung soll endlich sein, wenn auf Nötigung verzichtet wird.

Ich würde dagegen sehr gern an Folgendem festhalten: Das Strafverfahren des Rechtsstaats ist kein Tribunal zur Vernichtung von „Tätern“, „Feinden“ oder Ungläubigen! Es ist ein in Jahrhunderten erkämpftes und gegen Moralunternehmertum jeder Art erstrittenes (und erlittenes) Verfahren, das dem Schutz der Beschuldigten dient. Die Erkenntnis, wer der Täter ist und wer das Opfer, ist das (mögliche) Ergebnis dieses Verfahrens, nicht seine Voraussetzung. Ein Freispruch, weil die Beweise die Schuld nicht belegen, ist keine Niederlage des Rechtsstaats und keine „Schutzlücke“, sondern ein Sieg des Rechts über die Willkür.

Wer es anders haben möchte, kann dann demnächst wieder in die Keller der „peinlichen Befragung“ zurückkehren.

Abschließend: Was meinen Sie, Leserinnen und Leser: Würden Sie es bemerken, wenn Sie genötigt – gegen Ihren Willen zu etwas gezwungen – werden? Soll es strafbar sein, wenn irgendjemand auf der weiten Welt etwas gegen Ihren Willen tut, obwohl Sie dagegen nichts gesagt, nichts unternommen, nichts veranlasst, keine Grenzen gesetzt und nichts gewollt haben? Sind wir alle in den Stand der unmündigen Kinder zurückgefallen?