Nachfolgend ein Beitrag vom 14.11.2018 von Krenberger, jurisPR-VerkR 23/2018 Anm. 4
Leitsatz
Je weiter die festgestellte Blutalkoholkonzentration von der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit entfernt ist, desto höher sind die Anforderungen an die für das Vorliegen einer relativen Fahruntüchtigkeit festzustellenden alkoholbedingten Ausfallerscheinungen.
A. Problemstellung
Das LG Darmstadt musste als Beschwerdegericht darüber befinden, ob die Fahrerlaubnis dem Beschuldigten zu Recht vorläufig entzogen worden war, nachdem nur eine relative Fahruntüchtigkeit gegeben war.
B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Das LG Darmstadt hat auf die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts nach § 111a StPO diesen aufgehoben und hat angeordnet, den Führerschein freizugeben.
Die Beschwerde sei zulässig und begründet. Es lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt fahruntüchtig gewesen sei. Die Untersuchung der beim Beschuldigten entnommenen Blutprobe habe eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,54 Promille ergeben. Die festgestellte Blutalkoholkonzentration habe damit unterhalb der Schwelle zur absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille gelegen. Je weiter die festgestellte Blutalkoholkonzentration von der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit entfernt sei, desto höher seien die Anforderungen an die für das Vorliegen einer relativen Fahruntüchtigkeit festzustellenden alkoholbedingten Ausfallerscheinungen. Ausweislich des ärztlichen Untersuchungsberichts konnten während der medizinischen Untersuchung in der Tatnacht jedoch keine Ausfallerscheinungen festgestellt werden. Auch der Bericht des Zeugen X lasse keine Schlüsse auf alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zu. Soweit der Zeuge angab, dass der Beschuldigte dem Polizeifahrzeug die Vorfahrt genommen habe, könne der Vorfahrtsverstoß auch als üblicher Verkehrsverstoß gewertet werden und müsse keine alkoholbedingte Ausfallerscheinung sein. Auch der Umstand, dass es etwa knapp 5 Sekunden dauerte, bis der Beschuldigte nach dem Aufleuchten des Anhaltesignals „Stop Polizei“ am Fahrbahnrand anhielt, deute nicht zwingend auf eine alkoholbedingte Ausfallerscheinung hin, denn dem Beschuldigten müsse eine gewisse Zeit zum Realisieren und Verarbeiten des Anhaltesignals zugestanden werden. Auch die geschilderte Nervosität des Beschuldigten begründe nicht zwingend eine alkoholbedingte Ausfallerscheinung. Soweit der Beschuldigte seinen Schlüssel im Auto suchte, obwohl er ihn in der Hand hielt, könne dies auch auf seine Nervosität zurückzuführen sein und lasse nicht zwingend den Schluss auf eine alkoholbedingte Ausfallerscheinung zu. Der Hinweis des Beschuldigten, er habe keine Waffen dabei, könne durch die übliche Eigensicherung von Polizeibeamten veranlasst sein.
C. Kontext der Entscheidung
Das LG Darmstadt kommt ohne Verweis auf Rechtsprechung und Literatur aus, sodass sich ein allgemeiner Blick auf die Anforderungen der Feststellung relativer Fahruntüchtigkeit im Rahmen des § 316 StGB (bzw. § 315c StGB) anbietet. Es kommt stets auf die konkreten Feststellungen hinsichtlich der (1) alkoholinduzierten (2) Ausfallerscheinungen und der (3) dadurch bedingten (4) Fahrunsicherheit an (vgl. LG Bonn, Beschl. v. 05.09.2012 – 24 Qs-227 Js 824/12-64/12 – DAR 2013, 3887). Dabei muss sich die Fahrunsicherheit nicht zwangsläufig in Fahrfehlern zeigen, sondern es genügen entsprechende Auffälligkeiten im Verhalten oder auch das Erscheinungsbild des Betreffenden im Anschluss an die Fahrt (BGH, Beschl. v. 03.11.1998 – 4 StR 395/98 – BGHSt 44, 219). Als alkoholbedingt kann der Tatrichter deshalb nur solches Verhalten bewerten, das der Fahrer im nüchternen Zustand nicht so gezeigt hätte (OLG Hamm, Beschl. v. 23.09.2003 – 1 Ss 319/03 – Blutalkohol 2004, 357). Fehlt es gerade an der Alkoholbedingtheit, so bedarf es eines besonderen Ermittlungs- und Begründungsaufwands seitens des Tatgerichts. Fehlleistungen, die erfahrungsgemäß auch nüchternen Fahrern unterlaufen können, haben nur geringen Indizwert für die nötige Feststellung der alkoholbedingten Fahrunsicherheit (OLG Köln, Beschl. v. 03.08.2010 – III-1 RVs 142/10 – Blutalkohol 47, 429 (2010)). Dabei kommt der Differenz zum Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit besondere Bedeutung zu (OLG Schleswig, Beschl. v. 17.01.2014 – 1 Ss 152/13 (8/14)). Beliebt sind auch ungewöhnliche Fahrfehler als Schluss auf die Fahruntüchtigkeit (vgl. Cramer in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 316 Rn. 12), wobei auch dann zwingend festzustellen ist, dass der Angeklagte sich ohne Alkohol anders verhalten hätte (BayObLG, Urt. v. 07.03.1988 – RReg 2 St 435/87 – NZV 1988, 110; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 316 StGB Rn. 26). Fehlleistungen, die erfahrungsgemäß auch nüchternen Fahrern bisweilen unterlaufen, haben geringeren Indizwert (BGH, Beschl. v. 12.04.1994 – 4 StR 688/93 – NZV 1995, 80; BayObLG, Beschl. v. 13.01.1981 – RReg 1 St 402/80 – VRS 60, 384).
D. Auswirkungen für die Praxis
Die hier vorgenommene strenge Prüfung der erstinstanzlichen Feststellungen ist nur folgerichtig. Denn auch andere Entscheidungen haben scheinbar alkoholbedingte Fahrverhaltensweisen eben nicht als zwingend alkoholbedingt eingestuft: so erläuterte das OLG Oldenburg (OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.04.2016 – 1 Ss 53/16), dass eine auffällig rasante Fahrweise keineswegs zwingend auf den Alkoholkonsum des Betroffenen zurückgeführt werden müsse (dort 0,6 Promille), sondern ein Blick in den FAER-Auszug mit zahlreichen Geschwindigkeitsverstößen offenbart hätte, dass der Beschuldigte ein notorischer Raser ist, und das eben auch nüchtern (vgl. Krenberger, jurisPR-VerkR 21/2016 Anm. 3).
Mühlhausen
Telefon: 03601 48 32 0
Leinefelde
Telefon: 03605 544 330
Gotha
Telefon: 03621 510 18 60 (RAe)
Telefon: 03621 510 18 00 (StB)
oder schreiben Sie hier eine Mail: