LG Saarbrücken, Urteil vom 23. Januar 2012 – 9 O 251/10 –, juris

Leitsatz

Zur zivilrechtlichen Haftung des Steuerberaters bei fehlerhafter Selbstanzeige.

Orientierungssatz

Der Mandant kann vom Steuerberater auch Schadensersatz in Höhe der gegen ihn wegen Steuerhinterziehung verhängten Geldstrafe oder des entsprechenden Bußgeldes verlangen, wenn dieser ihn von der Erstattung einer Selbstanzeige abgehalten oder pflichtwidrig und schuldhaft keine ordnungsgemäße Selbstanzeige erstattet hat und bei pflichtgemäßem Rat und ordnungsgemäßer Selbstanzeige die Bestrafung abzuwenden gewesen wäre. Der Mandant verlangt insoweit nicht etwa (Wieder-) Herstellung eines der Rechtsordnung widersprechenden Zustands mit der Folge, dass der Schaden nicht gemäß § 249 BGB ersatzfähig wäre. Der straffällig gewordene Mandant will vielmehr nur in diejenige Lage versetzt werden, die bei sorgfältiger und pflichtmäßiger Beratung für ihn bestehen würde, nämlich hypothetischer Straffreiheit.


Anmerkung: Das Urteil birgt hohe Brisanz für den Berater im Zusammenhang mit der Erstellung einer wirksamen Selbstanzeige. Insbesondere infolge der BGH-Rechtsprechung – vgl. insoweit BGH vom 20.05.2010 1 StR 577/09 (BGHSt 55, 180) – sowie der Änderung des § 371 AO wurde die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige signifikant erschwert. Bereits das Unterlassen einer möglichen strafbefreienden Selbstanzeige stellt ein pflichtwidriges Verhalten des steuerlichen oder rechtlichen Beraters dar.