Der Bundesgerichtshof hatte erstmals zu entscheiden, ob sich ein Strafverteidiger, der zur Erfüllung einer Honorarforderung Finanzmittel, die aus einer rechtswidrigen Tat nach § 261 Abs. 1 S. 2 StGB herrühren, in Kenntnis ihrer Herkunft entgegennimmt, wegen Geldwäsche nach § 261 StGB strafbar machen kann.
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die beiden angeklagten Rechtsanwälte wegen Geldwäsche jeweils zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt und die Angeklagten im übrigen freigesprochen.
Die Angeklagten sind als Rechtsanwälte in einer gemeinsamen Sozietät in Frankfurt am Main tätig. 1994 verteidigte jeder von ihnen einen der Ehepartner B., gegen die wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs im Zusammenhang mit sogenannten Letter-Geschäften des „European Kings Club e.V.“ (EKC) ermittelt wurde. Die beiden Mandanten hatten als Führungsmitglieder des EKC seit 1992 Geldanlegern für Letter-Käufe sichere Gewinne von mindestens 71% jährlich versprochen, obwohl sie wußten, daß die dafür erforderlichen Renditen nicht zu erzielen und die versprochenen Gewinnauszahlungen nur im Rahmen eines betrügerischen Schneeballsystems durch Einzahlungen neuer Letter-Käufer möglich waren, wodurch der EKC – bis zum Zusammenbruch des Systems Anfang 1995 – insgesamt knapp zwei Milliarden DM erlangte, von denen an die Anleger nur etwa 1,5 Milliarden DM zurückflossen.
Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Wahlverteidiger nahm jeder der Angeklagten im Dezember 1994 Bargeld in Höhe von DM 200.000 entgegen, das später als Vorschuß auf das Honorar abgerechnet wurde. Nach den Feststellungen des Landgerichts wußten und billigten die Angeklagten bei der Annahme der Beträge, daß es sich dabei um Geld aus den Letter-Geschäften des EKC handelte, dessen System den Angeklagten bekannt war. Sie wußten auch, daß sich die Verantwortlichen des EKC seit Jahren zusammengeschlossen hatten, um durch die Letterverkäufe eine ständige Einnahmequelle zu erzielen. Dieser Sachverhalt liegt der Verurteilung der Angeklagten wegen Geldwäsche zugrunde.
Anfang 1995 beantragten die Angeklagten beim Amtsgericht Frankfurt am Main jeweils die Freigabe einer Kaution in Höhe von DM 500.000. Sie hatten die Kautionen im September 1994 im Rahmen der Haftverschonung im eigenen Namen für ihre Mandanten in Form von Bargeld beim Gericht hinterlegt. Das Bargeld stammte aus den Geschäften des EKC, was den Angeklagten bekannt war. Vor der Freigabe und Auszahlung des Geldes hatten sich die Angeklagten die Ansprüche auf Rückzahlung der hinterlegten Beträge „zur Sicherung (ihrer) Honoraransprüche“ abtreten lassen. Insoweit sind die Angeklagten vom Landgericht freigesprochen worden.
Gegen das Urteil des Landgerichts hatten sowohl die Angeklagten als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Die Angeklagten beanstandeten insbesondere die Anwendung des Geldwäschetatbestands auf die Annahme von Honoraren durch Strafverteidiger. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtete sich gegen die Rechtsfolgenaussprüche sowie die Freisprüche.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung der Angeklagten wegen Geldwäsche bestätigt und ihre Revisionen verworfen. Die Annahme „bemakelten“ Geldes als Strafverteidigerhonorar in Kenntnis seiner Herkunft unterfällt § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Nach dem Wortlaut des § 261 Abs. 2 StGB sind weder Strafverteidiger als Täter noch Strafverteidigerhonorare als Objekte vom Geldwäschetatbestand ausgenommen. Der mit dem Gesetz verfolgte Zweck, den Vortäter weitgehend zu isolieren, gestattet eine Ausnahmeregelung für Strafverteidiger nicht; der Gesetzgeber hat eine solche Ausnahme nicht gewollt. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Die Strafbarkeit der Annahme von Verteidigerhonoraren in Kenntnis ihrer „bemakelten“ Herkunft verstößt auch weder gegen Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen Art. 6 MRK. Ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit liegt schon deshalb nicht vor, weil es dem Berufsbild eines Strafverteidigers nicht entspricht, Honorar entgegenzunehmen, von dem er weiß, daß es aus schwerwiegenden Straftaten herrührt. Ebenso wie für den Verteidiger kein Recht auf Honorierung mit „bemakelten“ Geldern besteht, gibt es auch für den Beschuldigten kein Recht auf Wahlverteidigung unter Einsatz illegal erworbener Mittel. Verfügt ein Beschuldigter nicht über ausreichende legale Finanzmittel, hat er den Anspruch auf Pflichtverteidigung, durch den seine Rechte ausreichend gewahrt sind (Art. 6 MRK). Die Pflichtverteidigung ist keine Verteidigung minderer Güte, zumal dem Wunsch des Beschuldigten auf Beiordnung eines Anwalts seines Vertrauens weitgehend zu entsprechen ist. Der Senat sieht auch keine Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensverhältnisses zwischen Mandanten und Strafverteidiger durch Ermittlungen gegen den Verteidiger wegen Geldwäsche. Denn diese sind an die rechtliche Voraussetzung des Anfangsverdachts gebunden, der nicht schon allein aus der Tatsache hergeleitet werden kann, daß der Mandant einen Wahlverteidiger hat.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat das Urteil des Landgerichts aufgehoben, soweit die Angeklagten freigesprochen worden sind, die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen und die Revision im übrigen verworfen. Das Landgericht hat die Strafbarkeit der Angeklagten im Zusammenhang mit den Ein- und Auszahlungen der Kautionen für ihre Mandanten nicht umfassend erörtert. Die neue Strafkammer wird insbesondere zu prüfen haben, ob sich die Angeklagten durch die Entgegennahme der freigegebenen Kautionsbeträge wegen Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. Denn mit den Auszahlungen an die Angeklagten in Verbindung mit den zur Sicherung der Honorarforderungen erfolgten „Abtretungen“, war die Sicherstellung des Geldes als Tatbeute zumindest gefährdet. Der neue Tatrichter wird ferner zu erörtern haben, ob die Angeklagten auch weitere Straftatbestände (§§ 257, 259 StGB) verwirklicht haben.
Urteil vom 4. Juli 2001 – 2 StR 513/00 –
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