OLG Bamberg, Beschluss vom 16. Februar 2016 – 3 OLG 6 Ss 16/16 –, juris

Leitsatz

1. Kann sich der Tatrichter nicht davon überzeugen, ob der Täter faktischer Geschäftsführer einer GmbH war, scheidet im Falle der täuschungsbedingten Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen eine ungleichartige Wahlfeststellung zwischen § 263 StGB und § 266a StGB aus, wenn nach den Urteilsfeststellungen zumindest der an sich von § 266a StGB verdrängte Betrugstatbestand verwirklicht wurde. In einem solchen Fall ist vielmehr wegen Betrugs zu verurteilen.

2. Verliert ein Geschäftsführer einer GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er ist, aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung sein Amt nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3e GmbHG, führt er aber gleichwohl unverändert seine bisherige Geschäftsführertätigkeit fort, so muss er sich besondere persönliche strafbarkeitsbegründende Merkmale, die auf die GmbH zutreffen, nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB zurechnen lassen.

3. Bei einer Verurteilung nach § 266a StGB sind auch bei einem geständigen Angeklagten grundsätzlich die genaue Anzahl der Arbeitnehmer, ihre Beschäftigungszeiten und Löhne sowie die Höhe des Beitragssatzes der zuständigen Krankenkasse darzustellen, um dem Revisionsgericht die rechtliche Nachprüfung zu ermöglichen (u.a. Anschluss an BGH, Urteil vom 11. August 2010, 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376 = StV 2011, 347).

4. Bei der Bemessung einer Gesamtstrafe hat im Falle eines engen Zusammenhangs der Taten die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen als dies sonst der Fall wäre (u.a. Anschluss an BGH, Beschluss vom 13. April 2010, 3 StR 71/10, wistra 2010, 264).

5. Ein Strafschärfungsgrund, der auf sämtliche Straftaten zutrifft und der bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen herangezogen wurde, darf zwar auch bei der Bildung der Gesamtstrafe berücksichtigt werden; in diesem Fall hat der Tatrichter jedoch zu erkennen zu geben, dass er diesen Gesichtspunkt nicht mehr mit dem vollen Gewicht zugrunde legt.