Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 29. Januar 2015 – 1 Ss 124/14 –, juris

Leitsatz

Enthält das angefochtene erstinstanzliche Urteil im Tatbestand keine eigene Darstellung der „erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden“, sondern insoweit lediglich eine – mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen (Rechtsmittelverzicht aller Anfechtungsberechtigten bzw. durch Fristablauf und Nichteinlegung von Rechtsmitteln eingetretene Rechtskraft des Schuld- und des Strafausspruchs) – unzulässige Bezugnahme auf den Anklagesatz gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO, ist die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch wegen fehlender Feststellungen zum Schuldspruch auch dann unwirksam, wenn sie sich weitergehend auf die Höhe eines Tagessatzes der verhängten (Gesamt-)Geldstrafe erstreckt.

Geht das Berufungsgericht in diesem Fall von einer wirksamen Berufungsbeschränkung aus und trifft es keine eigenen Feststellungen zum Tatgeschehen, sondern gibt es lediglich den Anklagevorwurf – als den vom Amtsgericht „festgestellten“ und der Rechtsfolgenentscheidung zu Grunde zu legenden Sachverhalt – wieder, unterliegt das – nur über die Tagessatzhöhe neu entscheidende – Berufungsurteil schon wegen Fehlens einer tragfähigen Grundlage für den Rechtsfolgenausspruch der Aufhebung.