Das Entgelt, das nach dem rheinland-pfälzischen Landesjustizvollzugsgesetz für die Arbeit von Gefangenen im Strafvollzug vorgesehen ist, verstößt nicht gegen die Landesverfassung. Dies entschied der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Dem Verfahren lagen die Verfassungsbeschwerden zweier Strafgefangener zu Grunde, mit denen sich diese vor allem gegen den Wegfall von Freistellungstagen als Teil der Arbeitsvergütung wandten. Ursprünglich war der Strafvollzug in Rheinland-Pfalz durch das bundesrechtliche Strafvollzugsgesetz geregelt. Dieses sah eine Vergütung in Form von Geld und Freistellungstagen vor. Nachdem die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug durch eine Änderung des Grundgesetzes im Jahr 2006 auf die Länder übertragen worden war, setzte der rheinland-pfälzische Gesetzgeber das Landesjustizvollzugsgesetz zum 1. Juni 2013 in Kraft. Dieses sieht eine Bezahlung in gleicher Höhe wie das Strafvollzugsgesetz des Bundes vor (die Eckvergütung beträgt derzeit ca. 12 Euro pro Tag, das tatsächlich gezahlte Entgelt kann je nach ausgeübter Tätigkeit höher oder niedriger ausfallen). Allerdings wird Arbeit nicht mehr zusätzlich durch Freistellungstage entlohnt.
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz wies die Verfassungsbeschwerden zurück. Die Regelung der Gefangenenvergütung im Landesjustizvollzugsgesetz sei mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Resozialisierung vereinbar. Die Landesverfassung verpflichte den Gesetzgeber, für den Strafvollzug ein Konzept zu entwickeln, das grundsätzlich geeignet sei, zu der gebotenen Resozialisierung beizutragen. Während das bundesrechtliche Strafvollzugsgesetz die Strafgefangenen zur Arbeit verpflichtet habe und diese Arbeitspflicht zentraler Bestandteil des damaligen Resozialisierungskonzepts gewesen sei, habe der Landesgesetzgeber Arbeit als freiwilliges Angebot ausgestaltet. Schlage der Strafgefangene das Angebot zur Arbeit aus, stünden nach dem Konzept des Landesjustizvollzugsgesetzes andere Maßnahmen zur Verfügung, um auf eine gelingende Resozialisierung hinzuwirken. Daher entfalle die Notwendigkeit eines Anreizes, um Pflichtarbeit auch dem an sich Arbeitsunwilligen als sinnvoll erlebbar zu machen. Folglich dürfe der Gesetzgeber für freiwillige Arbeit im Strafvollzug eine geringere Vergütung vorsehen als seinerzeit für Pflichtarbeit. Die vorgesehene Vergütung halte sich im Rahmen des weiten Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers. Anhaltspunkte dafür, dass das Fehlen eines nicht monetären Vergütungsanteils in Form von Freistellungstagen das Angebot freiwilliger Arbeit in einer Weise entwerte, die die Schlüssigkeit des Resozialisierungskonzeptes in Frage stelle, bestünden nicht.
Das vorgesehene Entgelt verstoße auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. Außerhalb des Strafvollzugs würden zwar deutlich höhere Löhne und Gehälter bezahlt. Arbeit im Strafvollzug finde aber unter grundverschiedenen Bedingungen statt, so dass dem Strafgefangenen insofern kein Anspruch auf Gleichbehandlung zukomme.
Beschluss vom 8. Juni 2015, Aktenzeichen: VGH B 41/14 und VGH B 50/14