OLG Dresden, Pressemitteilung vom 22.09.2016

Der für die Entscheidung über Ordnungswidrigkeiten zuständige Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat mit seinem Beschluss vom 10. September 2015 eine Frau auf ihre Rechtsbeschwerde hin von dem Vorwurf, auf nicht zum Reiten ausgewiesenen Wegen unterwegs gewesen zu sein, frei gesprochen.

Dem war vorausgegangen, dass die Betroffene, die sich auf einem Ausritt befand, einen ausgewiesenen Reitweg verlassen hatte und das Pferd per Zügel zu einer 50 m vom Reitweg entfernten Wiese geführt hatte, um dort Rast zu machen.
Das Amtsgericht Pirna hat die Betroffene wegen »unerlaubten Reitens auf nicht zum Reiten ausgewiesenen Wegen« zu einer Geldbuße von 50 EUR verurteilt, weil es das Führen eines Pferdes mit dem Reiten gleich setzte.

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Nach Auffassung des Bußgeldsenats sei »das Führen« eines Pferdes nicht mit dem möglichen Wortsinn des bußgeldbewährten »Reitens« nach § 52 Abs.2 Nr.6 i.Vm. § 12 Abs.1 SächsWaldG vereinbar.

Das spezielle Willkürverbot des Grundgesetzes für die Strafgerichtsbarkeit gelte auch für Bußgeldtatbestände. Dies lasse insbesondere eine allein am Gesetzeszweck, der Gefahren für den Wald und seine Nutzer begrenzen will, orientierte Auslegung des Begriffes »Reiten« nicht zu. Nach dem Wortsinn bestehe ein Unterschied zwischen »dem Führen« und »dem Reiten«. Unter dem Begriff »Reiten« werde nach allgemeiner Auffassung die Fortbewegung eines Menschen auf einem Tier verstanden. Demgegenüber werde beim »Führen« das Tier gerade nicht zur »Fortbewegung« genutzt.


Anmerkung: Da wäre wohl niemand von allein drauf gekommen … ja, das Sächsische Waldgesetz hat so seine Tücken.