Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat eine Entscheidung des Landgerichts Osnabrück bestätigt, mit der zwei Männer aus Rhauderfehn wegen unerlaubten Handel Treibens mit Cannabis zu Freiheitsstrafen verurteilt wurden.

Die beiden verurteilten Männer hatten Erfahrung im Anbau und Verkauf von Cannabis. Im Mai 2012 kamen sie auf die Idee, erneut auf diese Weise Geld zu verdienen. Als Anbaufläche erschien ihnen ein abgelegenes Maisfeld im emsländischen Börger geeignet. In einem nicht einsehbaren Bereich des Feldes entfernten sie einen Teil der Maispflanzen und setzten stattdessen Cannabis-Pflanzen ein. Der Landwirt ahnte davon nichts, bis er im Juni 2012 die Cannabis-Pflanzen bei einer Begehung seines Feldes entdeckte. Er wandte sich an die Polizei. Diese setzte zwei sog. Wildkameras ein, um den Tätern auf die Schliche zu kommen – mit Erfolg. Beide Männer wurden in der Folgezeit mehrfach gefilmt, wie sie an das Maisfeld heranfuhren, es betraten oder verließen.

Die Staatsanwaltschaft Osnabrück erhob Anklage vor dem Amtsgericht Meppen. Die Männer stritten den Tatvorwurf ab und verteidigten sich mit folgender Geschichte: Der Jüngere von ihnen sei im Juni 2012 zufällig an dem Maisfeld vorbeigekommen und habe seinem Hund dort Auslauf gewährt. Plötzlich sei ein Reh aufgetaucht. Der Hund habe die Verfolgung auf-genommen. Da er nicht von allein zurückgekehrt sei, habe der Jüngere ihn im Maisfeld gesucht. Dabei sei er auf die Cannabis-Pflanzen gestoßen. Von seiner Entdeckung habe er dem Älteren berichtet. Rein interessehalber hätten sie beide in den folgenden Wochen wiederholt das Maisfeld aufgesucht, um sich über die Entwicklung der Cannabispflanzen zu in-formieren. Das Amtsgericht nahm den Angeklagten diese Geschichte nicht ab und verurteilte sie wegen unerlaubten Handel Treibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bzw. einem Jahr und zwei Monaten. Die Strafen wurden nicht zur Bewährung ausgesetzt. Das Amtsgericht vermochte den vorbestraften Angeklagten keine günstige Sozialprognose zu bescheinigen.

Die dagegen eingelegten Berufungen der Angeklagten hatten keinen Erfolg. Das Landgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die gegen das Urteil des Landgerichts eingelegten Revisionen der Angeklagten hatten ebenfalls keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht verwarf die Rechtsmittel als unbegründet.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.

(Beschluss vom 22. Juli 2015, Aktenzeichen des Oberlandesgerichts: 1 Ss 113/15, Aktenzeichen des Landgerichts Osnabrück: 7 Ns 168/14, Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Osnabrück: 612 Js 2197/13).

Ri`inOLG Frau Susanne Kläne
-Pressesprecherin-