Der Kläger bestellte über das Internet eine Digitalkamera, die vom Verkäufer nicht geliefert wurde. Den Kaufpreis von 295,90 € hatte er, wie vom Verkäufer gefordert, vorab auf das Konto der Beklagten überwiesen. Diese hatte über das Internet die Onlinezugangsberechtigung für ihr Girokonto gegen ein Entgelt von 400 € monatlich einer ihr unbekannten Person offenbart und dieser die dauerhafte Nutzung des Kontos eingeräumt.
Bei dem Verkäufer handelte es sich um einen – wie sich herausstellte – fiktiven Online-Shop, der über das Konto der Beklagten betrügerische Geschäfte abwickelte. Insgesamt liefen innerhalb kurzer Zeit 51.000 € über das Konto der Beklagten. Die Beklagte wurde wegen leichtfertiger Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 und 5 StGB* verurteilt (Vortat: gewerbsmäßiger Betrug gemäß § 263 StGB**). Die auf Rückzahlung des auf das Konto der Beklagten überwiesenen Kaufpreises nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch wegen der von der Beklagten begangenen leichtfertigen Geldwäsche zusteht (§ 823 Abs. 2 BGB*** i.V.m. § 261 Abs. 1, 2 und 5 StGB). Denn der Straftatbestand der Geldwäsche bezweckt auch den Schutz des Vermögens der durch die Vortat – hier: den gewerbsmäßigen Betrug – Geschädigten und ist daher ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, so dass die Beklagte dem Kläger den ihm entstandenen Schaden zu ersetzen hat.
Urteil vom 19. Dezember 2012 – VIII ZR 302/11
AG Hoyerswerda – Urteil vom 30. Dezember 2010 – 1 C 322/10
LG Bautzen – Urteil vom 14. Oktober 2011- 1 S 23/11
Karlsruhe, den 19. Dezember 2012
*§ 261 StGB: Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind
1.Verbrechen,
…
4.Vergehen
a) nach den §§ … 263 bis 264 ….,
…
die gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begangen worden sind, …
(2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Gegenstand
1. sich oder einem Dritten verschafft oder
2 verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er die Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat.
…
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass der Gegenstand aus einer in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
**§ 263 StGB: Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
***§ 823 BGB: Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. …
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