BGH, Pressemitteilung vom 18.08.2017

Das Landgericht Hamburg hat einen Apotheker wegen Betruges in 26 Fällen und Beihilfe zum Betrug in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, zudem einen früheren Geschäftsführer in die Taten involvierter Unternehmen wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten.

Nach den Feststellungen des Landgerichts waren beide in ein von einem gesondert verfolgten Arzt erdachtes System eingebunden, durch das bei Verschreibung von Röntgenkontrastmitteln – zum Teil in erheblichen Übermengen – für die von dem Arzt aufgebaute Unternehmensgruppe Kick-Back-Zahlungen in zweistelliger Millionenhöhe zu Lasten der Krankenkassen erwirtschaftet wurden.

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben und führt nur zu einer unwesentlichen Änderung der rechtlichen Bewertung für einen Teilbereich. Die Verurteilungen sind damit rechtskräftig.

Beschluss vom 25. Juli 2017 – 5 StR 46/17

Vorinstanz: Landgericht Hamburg

Urteil vom 18. August 2017 – 618 KLs 6/15

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BGH bestätigt Verurteilung wegen Betruges durch Kick-Back-Zahlungen und Übermengenbestellungen bei Verschreibung von  Röntgenkontrastmitteln
Matthias FrankRechtsanwalt
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