In der aktuellen Debatte, ob das Weisungsrecht gegenüber den Staatsanwaltschaften bestehen bleiben soll, hat sich auch der DAV zu Wort gemeldet. Der Deutsche Richterbund hat die aktuelle Diskussion um den ehemaligen Generalbundesanwalt zum Anlass genommen, die Abschaffung des Weisungsrechts zu fordern. Der DAV weist in seiner Pressemitteilung darauf hin, dass die Staatsanwaltschaften zur Exekutive und nicht zur rechtsprechenden Gewalt gehören. Die Exekutive bedarf allerdings der parlamentarischen Kontrolle. Dies geschieht mittelbar durch die Verantwortlichkeit der jeweiligen Justizminister. Sollten die Staatsanwaltschaften nicht mehr dem Weisungsrecht unterliegen, gäbe es auf der einen Seite einen Machtzuwachs bei gleichzeitigem, nicht zu akzeptierendem Kontrollverlust. Der DAV warnt insoweit vor einer „Demokratielücke“. Am vergangenen Freitag hat der DAV ebenfalls per Pressemitteilung eine Reform der Vorschriften zum publizistischen Landesverrat gefordert. In seiner jetzigen Form kann die Regelung nicht bestehen bleiben.

Quelle:

DAV-Depesche
DeutscherAnwaltVerein

Nr. 31/15
6. August 2015


Anmerkung: Ich teile die Auffassung des DAV zur Frage des Weisungsrechts gegenüber den Staatsanwaltschaften nicht! Vielmehr hat gerade die Vergangenheit gezeigt, dass Staatsanwaltschaften und ermittelnde Staatsanwälte durch das bestehende Weisungsrecht zunehmend instrumentalisiert werden. Es ist durchaus zutreffend, dass Staatsanwaltschaften zur Exekutive und nicht zur Judikative gehören. Das halte ich jedoch für ein denkbar schwaches Argument zur Rechtfertigung der Aufrechterhaltung der Weisungsbefugnis. Auch Rechtsanwälte unterliegen zwar grundsätzlich den „Weisungen“ des Auftraggebers. § 1 Abs.2 PartGG enthält dazu eine eingängige Definition:

„Die Freien Berufe haben im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.“

Weisungen meines Auftraggebers befolge ich nur, wenn ich diese als sinnvoll oder zielführend ansehe. Unsinnige Weisungen, gegen die Rechtsordnung verstoßende Weisungen oder Weisungen ähnlicher Art befolge ich hingegen nicht. Es gibt 170.000 Anwälte in Deutschland. Ich muss den Mandanten nicht vertreten, solange ich nicht als Pflichtverteidiger bestellt bin. In meiner Berufsausübung bin ich unabhängig. Die Unabhängigkeit von Weisungen zeichnet auch den Richter aus, wenn dieser auch durch den Staat und nicht durch eine oder beide Parteien alimentiert wird. Der Staatsanwalt nach meiner Vorstellung und nach meinen Erfahrungen bewegt sich oft zwischen dem Berufsbild des Rechtsanwaltes und demjenigen des Richters. Er ist nicht nur im Wortsinne „Anwalt des Staates“ und setzt dessen strafrechtliche Regelungen vor den dazu berufenen Gerichten durch. Im Vorfeld ist er auch Ermittlungsführer in den Grenzen, die ihm die Gesetze setzen. Die Kontrolle der Staatsanwaltschaft erfolgt bereits jetzt effektiv über die Gerichte etwa durch Einleitung von Beschwerdeverfahren o.ä. Hier hat sich in den Jahrzehnten nach dem zweiten Weltkrieg im Westen der Republik und in den auch schon mehr als 25 Jahren nach der Wende im Osten der Republik eine „Kultur der Rechtspflege“ etabliert, die mit Ausnahme von stets anzutreffenden Ausrutschern von allen Organen der Rechtspflege durchgängig sehr gut funktioniert. Diese Kultur der Rechtspflege wird teilweise massiv gestört durch Eingriffe aus der „Politik“, also von den sog. Kontrollorganen bis hoch zum Justizminister. Politik oder gar Parteipolitik haben jedoch im Bereich der Rechtspflege insgesamt absolut nichts verloren!

Richtig finde ich allerdings das Bestreben des DAV hinsichtlich der Abschaffung des sog. „Publizistischen Landesverrats“.

Hier noch mal der Auslöser der Diskussion