Nachfolgend ein Beitrag vom 27.2.2019 von Pschorr, jurisPR-StrafR 4/2019 Anm. 4

Leitsatz

Das sichtbare Wegtragen von Waren begründet innerhalb der Geschäftsräume noch keinen neuen Gewahrsam des Täters. Sofern er sich dabei noch innerhalb des durch Sicherungsmaßnahmen begrenzten Geschäftsbereichs aufhält, ist der Diebstahl daher nur versucht, nicht aber vollendet.

A. Problemstellung

Das Kammergericht musste sich mit der Frage der Begründung von Gewahrsam in einer fremden Gewahrsamssphäre – hier einem Selbstbedienungsladen – auseinandersetzen. Hierbei war fraglich, ob fremder Gewahrsam gebrochen und neuer Gewahrsam schon dann begründet wird, wenn der Täter Gegenstände offen bis zur Warensicherungsanlage trägt.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

In der vorliegenden Entscheidung hatte das Kammergericht über eine allein auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des AG Berlin-Tiergarten zu befinden. Das Amtsgericht, das den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB verurteilte, legte hierbei verkürzt folgenden Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte, der zuvor vier Packungen Parfüm an sich genommen hatte, ging, diese vor sich haltend, ohne eine Kasse anzusteuern direkt in Richtung Ausgang des Kaufhauses. Beim Verlassen des Geschäfts ertönte eine Warensicherungsanlage und der Angeklagte wurde von zwei Sicherheitsmitarbeitern festgehalten und ohne Widerstand ins Büro geführt. Hierbei führte der Angeklagte einen spitz zugeschliffenen Maulschlüssel in einer Umhängetasche bei sich.
Das Kammergericht geht, die Rechtsprechung des BGH zur Gewahrsamsenklave rezipierend (BGH, Beschl. v. 18.06.2013 – 2 StR 145/13 – NStZ-RR 2013, 276), davon aus, dass im vorliegenden Fall aufgrund des „offenen“ Wegtragens der relativ großen Ware durch den Angeklagten die Wegnahme noch nicht vollendet, sondern hierzu nur unmittelbar angesetzt ist, sodass eine Verurteilung wegen vollendeten Diebstahls mit Waffen vom festgestellten Sachverhalt nicht getragen wird. Hierbei stellt es darauf ab, dass der Angeklagte die Kassenzone des Ladens noch nicht passiert habe. Deswegen ändert das Kammergericht das Ausgangsurteil im Schuldspruch ab und hebt es im Strafausspruch auf.

C. Kontext der Entscheidung

Das Kammergericht hatte sich hier mit einer für die Arbeit des Amtsrichters alltäglichen Rechtsfrage auseinandersetzen, die aufgrund der bisherigen Rechtsprechung noch immer erhebliche Unsicherheiten birgt: Wie sind Gewahrsamssphären voneinander abzugrenzen? Wo liegt noch (im Selbstbedienungsgeschäft akzeptierte) Gewahrsamslockerung vor, wo ist der Gewahrsamsbruch bereits realisiert? Entscheidend ist, dass der Täter neuen Gewahrsam begründet, das heißt die Sache der Beherrschungssphäre des Berechtigten vollständig entzieht und damit zugleich seiner eigenen Beherrschungssphäre zuweist. Der BGH geht zu Recht davon aus, dass die Begründung neuen Gewahrsams innerhalb der Gewahrsamssphäre eines Ladeninhabers ohne die Begründung einer Gewahrsamsenklave, also der Verbringung einer Sache in den unmittelbaren Bereich der Privatsphäre einer Person, grundsätzlich nicht möglich ist. Solange sich eine Sache in der Gewahrsamssphäre des bisherigen Gewahrsamsinhabers befindet, wird sie diesem durch das reine Ergreifen der Sache nur dann entzogen, wenn es sich um eine kleine, leicht zu verbergende Sache handelt (BGH, Urt. v. 21.04.1970 – 1 StR 45/70 – NJW 1970, 1196, 1197). Beim Verlassen der Geschäftsräume ist zweifelsfrei von einem Gewahrsamswechsel auszugehen (BGH, Urt. v. 26.06.2008 – 3 StR 182/08), soweit nicht vor dem Laden Ware feilgeboten wird (BayObLG, Beschl. v. 08.07.1997 – 2St RR 99/97 – NJW 1997, 3326).
Entscheidend stellt die Rechtsprechung dabei auf die räumliche Ausdehnung der Gewahrsamssphäre des Ladeninhabers ab. Diese muss nicht erst an der Ladentür enden, sondern kann auch innerhalb des Ladens durch den Kassenbereich eine Begrenzung finden (BGH, Beschl. v. 18.06.2013 – 2 StR 145/13 – NStZ-RR 2013, 276). Problematisch sind allerdings die Fälle, in denen ein solcher abgrenzender Kassenbereich nicht existiert. In vielen modernen Kaufhäusern ist es üblich, Kassen innerhalb des Bereichs der Warenauslage einzurichten. Der Ladenbereich hat damit nicht etwa, wie bei vielen Supermärkten, ein erkennbares „Ende“, sondern erstreckt sich bis zum Ausgang.
Unter dieser Prämisse betrachtet überzeugt die Entscheidung des Kammergerichts nicht. Auf Basis des Urteils des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten, soweit dieses in der Revisionsentscheidung wiedergegeben ist, kann gerade nicht gesagt werden, ob ein „Kassenbereich“ passiert worden ist, nachdem überhaupt keine Feststellungen dazu getroffen worden sind, ob es einen solchen abgrenzenden Kassenbereich überhaupt gibt. Im Urteil heißt es nur, dass der Angeklagte „keine Kasse ansteuert“. Wie die Kassen im vorliegenden Laden beschaffen sind, gibt das Urteil nicht wieder, sodass das Revisionsgericht mit seiner Entscheidung zugleich unterstellt, eine solche Abgrenzung wäre nicht vorhanden.
Aber auch aus einem zweiten Aspekt heraus erscheint die Entscheidung angreifbar. Der Angeklagte erreicht nach den Urteilsfeststellungen mit der Ware den Ausgang des Ladens, der durch eine Warensicherungsanlage gesichert ist. Nach der Lebensanschauung ist der mit einer solchen Anlage gesicherte Ausgangsbereich kein Bereich mehr, in den im Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers unbezahlte Ware mitgenommen werden soll. Der Ausgangsbereich dient alleine dem Verlassen des Ladens und liegt damit im Sinne der Rechtsprechung außerhalb der Gewahrsamssphäre des bisherigen Gewahrsamsinhabers. Während bei Ausgängen ohne Warensicherungsanlage das Verlassen des Ladens mit dem Ausgangsbereich zusammenfällt, verlagert eine Warensicherungsanlage den Außenbereich gleichsam nach vorne. Dieses Ergebnis bestätigt die systematische Auslegung. Im Rahmen des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird überwiegend vertreten, dass elektronische Sicherungsetiketten – technische Voraussetzung für die Warensicherung – gerade nicht der Verhinderung der Wegnahme, sondern vielmehr der Wiedererlangung bereits an den Täter verlorenen Gewahrsams dient (ausdrücklich OLG Dresden, Beschl. v. 12.03.2015 – 2 OLG 22 Ss 14/15 – NStZ-RR 2015, 211, 212). Die Entscheidung des Kammergerichts verkehrt die Wirkung des Sicherungsetiketts ins Gegenteil. Hier verhindert das Sicherungsetiketts nach Ansicht des Gerichts gerade die Wegnahme – und verhindert zugleich die Freiwilligkeit eines etwaigen Rücktritts vom unbeendeten Versuch. Warum dann kein versuchter Diebstahl in einem besonders schweren Fall erörtert wird, erschließt sich – auch unter der Prämisse der Annahme des § 244 StGB – nicht.

D. Auswirkungen für die Praxis

Selbstbedienungsläden stellen dabei für die Amtsgerichte eine überraschende Herausforderung dar. Soweit sich die im Urteil vertretene Ansicht durchsetzen sollte, wird in Zukunft eine noch sorgfältigere Prüfung der räumlichen Beschaffenheit von Selbstbedienungsläden erforderlich sein. Andernfalls wird es in vielen Fällen bei Versuchsdelikten verbleiben. Darüber hinaus könnte die Entscheidung erneut Bewegung in die umstrittene Frage der Funktion von Sicherungsetiketten im Zusammenhang mit § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB bringen.

E. Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung

Über die besprochenen Fragen hinaus erörtert das Urteil die Anforderungen an die Feststellungen zu § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB. Überzeugend sind die Ausführungen zur Eigenschaft eines Pfeffersprays als gefährliches Werkzeug. Es lässt dabei offen, ob es sich bereits um eine Waffe im Sinne der Norm handelt. Ob dieser Unterscheidung überhaupt noch eine Funktion zukommt, ist vor dem Hinblick der Reichweite des Begriffs des gefährlichen Werkzeugs fraglich (Fischer, 66. Aufl. 2019, § 244 Rn. 6 und 13). Überzeugend werden die Anforderungen an den Tatvorsatz bezüglich des Tatbestandsmerkmals „bei sich Führen“ wiedergegeben und auf den vorliegenden Fall angewandt. Dabei wird noch einmal bestätigt, dass gefährliche Werkzeuge, die in einer Umhängetasche in Hüfthöhe mitgeführt werden, hinreichend zugriffsbereit sind.

Vollendung eines Diebstahls im Selbstbedienungsgeschäft
Danuta EisenhardtRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Fachanwältin für Arbeitsrecht
  • Fachanwältin für Verkehrsrecht
Vollendung eines Diebstahls im Selbstbedienungsgeschäft
Andrea KahleRechtsanwältin

Mühlhausen
Telefon: 03601 48 32 0

Leinefelde
Telefon: 03605 544 330

Gotha
Telefon: 03621 510 18 60 (RAe)
Telefon: 03621 510 18 00 (StB)

oder schreiben Sie hier eine Mail:





    Felder mit * sind Pflichtangaben.