Thomas Fischer ist Bundesrichter in Karlsruhe und schreibt für ZEIT und ZEIT ONLINE über Rechtsfragen. In losen Abständen veröffentlichen wir hier einige seiner informativen und gleichermaßen humorvollen Beiträge und Kolumnen. Viele zeichnen sich durch Erinnerungen an (nicht nur) seine Kindheit oder aktuellen Beispielen aus Politik und Zeitgeschehen aus und lassen die in diesem Zusammenhang „gezeichneten“ Bilder klar vor Augen erscheinen – mit einem Wort: lesenswert!


Eine Betrachtung zum Vermögensstrafrecht

Von Thomas Fischer
28. August 2014, 3:28 Uhr DIE ZEIT Nr. 34/2014, 14. August 2014

In letzter Zeit hörte man viel von unermesslichen Schäden und gewaltigen Vermögen. Die Gelehrten streiten darüber, wer die Kosten der Finanzkrisen zu bezahlen hat. Die Menschen wundern sich, dass innerhalb weniger Jahre 300 Milliarden Euro in Europa umverteilt wurden und sich niemand finden lässt, der dafür verantwortlich sein könnte, außer dem „System“, das angeblich die Herrschaft über den Kosmos übernommen hat und in seinem Wohlbefinden nicht gestört werden darf. Das Strafrecht, hier das Vermögensstrafrecht, steht staunend und machtlos da. Das mag Gelegenheit geben, einmal wieder darüber nachzudenken, was wir eigentlich meinen, wenn wir vom „Vermögen“ sprechen und vom „Schaden“, und was wir uns von einem Strafrecht erwarten, das uns in unserem wirklichen Leben schützt.

Zwei Beispielsfälle

Fall 1: Der Vorstand eines großen Unternehmens beauftragt einen Mitarbeiter der Compliance-Abteilung, ein Informationsleck im Aufsichtsrat aufzuspüren, nachdem geheime Informationen an die Presse gelangt sind. Der Mitarbeiter beauftragt einen externen Sicherheitsdienst, sich Zugang zu den Telekommunikationsdaten aller Aufsichtsratsmitglieder zu verschaffen und diese auszuwerten. Auf diese Weise wird die undichte Stelle enttarnt. Die dafür ausgestellte Rechnung des Sicherheitsdienstes über 100.000 Euro weist der Mitarbeiter zur Zahlung an.

Fall 2: Ein Freier vereinbart im Kontakthof eines Bordells mit einer Prostituierten einen Preis von 100 Euro für verschiedene Leistungen. Im Zimmer angekommen, zahlt er nicht, sondern zwingt die Prostituierte mit Gewalt zum Geschlechtsverkehr.

Die beiden Fälle haben vor einiger Zeit den Bundesgerichtshof beschäftigt. Im ersten Fall wurde ein Vergehen des „Ausspähens von Daten“ begangen, im zweiten Fall eine Vergewaltigung. Beide Fälle sind einander näher, als es zunächst scheint. Sie betreffen nämlich aus unterschiedlicher Perspektive denselben Gegenstand, der in unserer Rechtssprache „Vermögen“ heißt. Denn es ist zu fragen: Hat der Mitarbeiter im ersten Fall seinem Arbeitgeber durch die Zahlung pflichtwidrig einen Vermögensschaden zugefügt? Hat der Freier im zweiten Fall eine Erpressung begangen, weil er mit Gewalt eine Leistung erzwungen hat, statt für sie zu bezahlen? Um das zu beantworten, muss man ein paar Schritte in das Bedeutungsdickicht des Strafrechts wagen.

„Vermögen“ ist die Bezeichnung für ein „Rechtsgut“. Rechtsgüter sind Sachverhalte, Zustände und Abläufe, die vom Recht geschützt werden. Die Palette reicht von jedermann bekannten Gütern wie „Leben“ und „körperliche Unversehrtheit“ bis zu so abstrakten Konstruktionen wie „Volksgesundheit“ (bei Betäubungsmitteldelikten) oder „Funktionsfähigkeit des Marktes“ (bei Korruptionsdelikten). „Rechtsgüter“ stehen nicht im Gesetz, sondern sind Teil einer Theorie vom „richtigen“ Recht und sollen im Strafrecht legitime von illegitimen Gesetzeszwecken unterscheiden. Nur solche Strafrechtsnormen sollen legitim sein, die Rechtsgüter schützen und grob sozialschädliches Handeln bestrafen. Vieles ist umstritten; letztlich ist die heutige Strafrechtswissenschaft sicher: Woher die Legitimität kommen soll, kann die Rechtswissenschaft nicht aus sich selbst erklären. Sie nimmt vielmehr Bezug auf einen Kosmos von Wertungen, Moralvorstellungen, Traditionen, sozialen Gegebenheiten. Rechtsgüter werden also nicht „vorgefunden“, sondern in der jeweiligen Gesellschaft „gemacht“.

Ein paar Beispiele: „Ehre“, „Selbstbestimmung“, „ungestörte Entwicklung von Kindern“ – all dies sind Güter, die vom Strafrecht geschützt werden. Dagegen sind die Existenz Gottes, die Wahrheit über das Universum oder die Unbeflecktheit unserer Töchter unserem heutigen Strafrechtsschutz entzogen: Niemand wird in Deutschland mehr wegen der Leugnung Gottes oder der Behauptung, die Erde sei eine Scheibe, bestraft.
Das „Vermögen“ steht über allen anderen Gütern des Rechts

Noch Ende der sechziger Jahre aber wurde man in Deutschland bei „Ehebruch“ zu Freiheitsstrafe verurteilt. Erst seit vierzig Jahren nehmen wir an, dass das Sexualverhalten erwachsener, selbstbestimmungsfähiger Menschen deren Privatangelegenheit ist und daher weder die eheliche Treue noch die heterosexuelle Präferenz der Bürger „legitime Rechtsgüter“ von Strafrecht sein können. Und in Randbereichen trödelt auch der Mainstream immer noch erheblich: Das Bundesverfassungsgericht hat noch vor wenigen Jahren – zur Legitimierung der Bestrafung von Geschlechtsverkehr zwischen erwachsenen Geschwistern – „Rechtsgüter“ aus der Mottenkiste hervorgekramt, von denen wir annahmen, sie seien im Mahlstrom der Geschichte verschwunden: den „Schutz Ungeborener vor geistiger Behinderung“ (dann müsste man auch rauchende oder trinkende Schwangere bestrafen) oder den „Schutz sozial ausgegrenzter Minderheiten vor Diskriminierung“ (dann müsste man die Zeugung von Kindern in sozial randständigen Personengruppen generell unter Strafe stellen).

Vermögen – ein besonderer Stoff

Zurück zum „Vermögen“. Es ist in unserer Welt ein besonderer Stoff. In seiner Abstraktheit und Macht, seiner zugleich vertrauten Nähe und glitzernd kalten Ferne steht es in der sozialen Wirklichkeit an Bedeutung über allen anderen Gütern des Rechts und erst recht über so altmodisch-flirrenden Gegenständen wie Ehre und Würde, Sehnsucht und Liebe. Nur kurz, vielleicht auf der Intensivstation oder am Grab eines Freundes, geloben wir, abzulassen und uns aufs sogenannte „wirklich Wichtige“ zu besinnen. Und scheitern meist.

Indianer und Aborigines wussten nicht, was „Vermögen“ ist. Es gab so etwas nicht in ihrer Welt. Sklaven und Leibeigene ahnten die Bedeutung, denn sie selbst zählten zum Vermögen ihrer Herren. Der Bürger weiß es seit tausend Jahren: Vermögen ist die Summe der „Geld“-werten Güter, die auf den Märkten ausgetauscht werden. Wenn Geld, in der Terminologie des 19. Jahrhunderts, das „allgemeine Äquivalent“ ist, also jener einzigartige Stoff, der sich gegen alle anderen tauschen lässt und so alles miteinander vergleichbar macht, dann ist „Vermögen“ geronnenes Geld. Geld ist das Medium, das die unendliche Verschiedenheit der Gegenstände auf den kleinsten gemeinsamen Nenner bringt: einen Preis. Vermögen ist das Substrat einer so definierten Welt. Daher ist das Eigentum Vermögen, nicht aber die Liebe; eine Forderung, nicht aber ein Talent; das Recht am eigenen Bild, aber nicht die Schönheit.

Wir leben in der Welt, die wir uns machen. Jener Bereich, der dem Definitionsdiktat des „Vermögens“ noch entzogen ist, schmilzt in Europa wie das Eis der Gletscher. Zerstört sind die handwerklichen und bäuerlichen Gemeinschaften, zerstreut die Sippen, hinausgekehrt die Alten, freigesetzt die Nächsten. Als Quell unserer Identität reichte eine Million Jahre lang die Horde, der Stamm noch hunderttausend Jahre, die Sippe zehntausend. Die Kleinfamilie, kürzlich erst erfunden, hat schon nach 200 Jahren ausgedient. Der Mensch des 21. Jahrhunderts, herausgekrochen aus Abgründen von Katastrophen, ist ganz allein. Zum Ausgleich kann er jetzt seine Angst vor dem Tod als Reality-Soap und die Freude seiner Kinder als Werbespot verkaufen, er kann zu Lebzeiten seine Nieren vermarkten und sein Herz nach dem Tod. So durchdringen die kalten Arme des Marktes, was gestern noch als unvergleichbar und höchst persönlich galt. Was einst als „unantastbar“ Innerstes unserer Person galt, ist zur Banalität von „Geschäftsideen“ geworden. Und was der Markt einmal erfasst hat, kann keine Moralpredigt der Welt zurückholen in das Reich der Qualitäten. So wird dem Menschen sein eigenes Werk zur fremden Natur.

Vermögen und Moral

Wir sind heute sicher, dass die Arbeitsleistung jedes Menschen zu dessen eigenem Vermögen zählt: Arbeitende Menschen erbringen Leistungen, die „vermögenswert“ sind, wenn und weil sie einen Preis haben. Aus dem Sklaven ist sein eigener Herr geworden. So geht Kapitalismus.

Doch gilt das auch für die Leistung von Dieben und Mördern, Betrügern und Räubern? Welchen Vermögens-Wert haben die Leistungen der Geheimnisverräterin, des Geisterbeschwörers, der Prostituierten? Ihre Leistung ist käuflich – ist sie auch „geschütztes Vermögen“? Hat der Betrüger gegen seinen Komplizen einen rechtlich geschützten Anspruch auf Beuteteilung? Ist der Rauschgifthändler gegen die Untreue seiner Kuriere geschützt? Kann der Auftragskiller sein Honorar einklagen?

Moral und Rechtsgefühl sagen uns: Die Leistung eines Auftragsmörders, der den Konkurrenten eines Unternehmers erschießt, darf nicht von demselben Rechtssystem geschützt sein, das dem Opfer Sicherheit vor ebendieser Gewalt garantiert.

Freilich vermag Moral im Recht wenig, wenn sich nicht vernünftige Gründe dafür finden lassen. Wir finden sie vielleicht im Begriff des Vermögens selbst. Die Behauptung, schützenswert sei alles, für das irgendjemand Geld zu bezahlen bereit ist, ist falsch: Die Mehrheit der Bürger will nicht jeden beliebigen Reichtum schützen, gleichgültig, ob er durch Verbrechen oder durch ehrliche Arbeit erlangt ist. Sie hat einen anderen „Vermögensbegriff“, mag dieser auch aufgeladen sein von Gefühlen und Erfahrungen, Vorurteilen und Moral, also von den Qualitäten diesseits des Flusses ohne Wiederkehr mit seinen Wassern aus glitzernden Schuldverschreibungen und Stromschnellen aus Girozentralen. Um dieser Qualitäten willen ist es erforderlich, dem angeblich so einfachen, eindimensionalen Begriff des Vermögens ein Verständnis entgegenzusetzen, das den Gehalt von qualitativer Gerechtigkeit bewahrt. Die Soziologie nennt dies „Ungleichzeitigkeit“. Der europäische Mensch kennt und schätzt sie gemeinhin in der Gestalt des Preises für die Arbeitsleistungen von Hemdennäherinnen in Bangladesch oder Hotelboys in Kenia.

Der strafrechtliche Vermögensschutz bestimmt sich „rein wirtschaftlich“

Das Bundesverfassungsgericht hat in einigen Entscheidungen der letzten Jahre festgestellt, der strafrechtliche Vermögensschutz bestimme sich „rein wirtschaftlich“. Auch der Bundesgerichtshof hat so entschieden: Die Feststellung eines „Vermögensschadens“ durch Untreue oder Betrug sei „ausschließlich nach wirtschaftlichen Kriterien“ vorzunehmen; der Schaden müsse vom Gericht genau berechnet werden. Beides klingt modern, ist aber zweifelhaft.

Denn wie wir gesehen haben, ist „Vermögen“, ebenso wie „Geld“, kein Gegenstand der Natur, sondern Ergebnis rechtlicher Zuordnung und Bewertung. Der Zins ist keine Errungenschaft der Evolution, sondern eine Frage rechtlicher Verfasstheit und der Macht zu ihrer Durchsetzung. Es folgt nicht aus der „Natur“ der Dinge, dass die Bonus-Erwartungen des Investmentbankers Vermögenswert haben, nicht aber die Enttäuschungen der Investoren; dass also die einen rechtliche „Ansprüche“ haben, wo den anderen nur eine wertlose Hoffnung bleibt.

„Vermögen“ ist die normative Anerkennung von faktischem Geldwert. Das zeigt sich überall: Negativ etwa, wenn nach unserem Recht das Kilogramm Heroin im Koffer eines Rauschgifthändlers, obwohl es gewiss Geldwert hat, kein „Vermögen“ ist. Positiv etwa, wenn Gewinne, die ein Sparer gegen jede Wahrscheinlichkeit erzielt hat (etwa weil ein Bankmitarbeiter mit Spareinlagen pflichtwidrig und verantwortungslos riskante Zinswetten abschloss), als „wohlverdientes“ Vermögen angesehen werden. Die Grenzen zwischen beidem sind nicht entfernt so gesichert, wie behauptet wird.

Drei Billionen Euro, das sind dreitausend Milliarden Euro, oder drei Millionen Millionen Euro, haben, wie wir lesen, die reichsten zehn Prozent der deutschen Bevölkerung zurzeit hinter den sieben Bergen versteckt: ein Berg aus Goldstücken, emporgewachsen aus der Natur des Zinses wie das Rheingold. Die es in der Wirklichkeit besitzen, haben keine Freude an solchen Späßen. Sie lassen den Regierungen ausrichten, man bitte höflich um Bestätigung, dass die Sicherheit des „Vermögens“ mit der ganzen Kraft des Rechtsstaats gesichert bleibe. Dann jubelt die Fanmeile der deutschen Kleinsparer, und schaudernd stehen dabei die Herren Luther und Marx, Kant und Nietzsche.

Strafrecht und Moral

So gelangen wir zur Lösung der Eingangsfälle: Im Fall 1 vermindert die Zahlung von 100.000 Euro das Vermögen des Unternehmens. Die Gegenleistung des Sicherheitsdienstes bestand in der Begehung einer Straftat, nämlich des Ausspähens von Daten. Diese Leistung hat vor dem Recht keinen Wert, gleichgültig, ob sie einem der Beteiligten nützlich ist. Die Rechnungsforderung, die das Unternehmen erfüllt hat, bestand daher nie: Sie war wegen Verstoß gegen zwingendes Recht nichtig – nicht anders, als hätte der Mitarbeiter jemanden beauftragt, den Aufsichtsrat zu verprügeln oder zu ermorden. Das Unternehmen hat daher zwar einen faktischen, aber keinen rechtlich anerkennenswerten Vermögenswert erlangt. Der verantwortliche Mitarbeiter hat einen Schaden von 100.000 Euro verursacht und sich der Untreue schuldig gemacht.

Ganz anders liegt Fall 2. Vor Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes im Jahr 2001 hatte die Leistung einer Prostituierten keinen „Vermögenswert“, weil sie als „sittenwidrig“ und als rechtlich nichtig galt. Die Prostituierte erwarb deshalb keinen Anspruch auf Bezahlung. Umgekehrt aber zählte das „gute Geld“ des Freiers zu dessen Vermögen. Ergebnis: Der Freier war vor Betrug durch die Prostituierte geschützt, nicht aber diese vor Betrug durch den Freier. Sie konnte sich nur auf Vorkasse und den Schutz eines Zuhälters verlassen.

Mit dem Prostitutionsgesetz ist das anders geworden: Die Prostituierte erlangt nun einen einklagbaren Anspruch auf Bezahlung; freilich erst dann, wenn sie die vereinbarte Leistung tatsächlich erbracht hat. Das ist Ausdruck des gesetzlichen Konzepts: Entgeltliche sexuelle Dienstleistungen, also Handlungen im intimsten menschlichen Bereich, sollen aus dem vorrechtlichen Dschungel, in dem die Regeln allein durch Gewalt bestimmt wurden, in einen rechtlich geregelten und geschützten Bereich verlagert werden, ohne die Regeln des Marktes vollständig auch auf die Leistung selbst auszudehnen.

Hier dringt, einmal mehr, der öffentliche Markt in einen intimen Bereich menschlichen Lebens vor, mit zwei Besonderheiten: Zum einen betrifft er eine Sphäre, die seit jeher mit brutaler Härte durch „Marktgesetze“ (ganz eigener Art) bestimmt wurde; zum anderen beschränkt er sich auf den kleinen Bereich der Prostitution und lässt die übrige Breite sexuellen Verhaltens unberührt: Geschlechtsverkehr ist in privaten Beziehungen auch weiterhin nicht zu vergüten.

Dass der Freier keinen vermögensrechtlich wirksamen „Anspruch“ erwirbt (den er einklagen könnte), ändert nichts daran, dass für die Prostituierte ihre Dienstleitung ein vermögenswertes Gut ist – wenn sie will. Der Vermögenswert ihrer Dienstleistung ist im Sozialrecht, im Steuerrecht und im Zivilrecht anerkannt. Sie verliert ihn nicht deshalb, weil sie ihn nicht freiwillig, sondern aufgrund gewaltsamer Nötigung erbracht hat. Daher hat sich der Freier im Fall 2 neben Vergewaltigung auch der gewaltsamen Erpressung schuldig gemacht.

Fazit

Was zu zeigen war: Was „Vermögen“ ist und was „Schaden“, bestimmt nicht die Natur, sondern das Recht. Man sollte, in Zeiten von Finanzkrisen und „Systemrelevanz“, über dessen Voraussetzungen und Grenzen ebenso viel sprechen wie über Bilanzen. Die heute herrschende Strafrechtslehre, wonach Vermögensschutz allein den faktischen Geldwert von Gegenständen abbilden muss, um schon aus sich selbst heraus „gerecht“ zu sein, ist offensichtlich nicht zutreffend. Es ist vielmehr eine Frage der Wertung und der Rechtspolitik, ob vage Chancen durch Spekulation sich zu riesigen „Vermögen“ verdichten dürfen, wenn die spiegelbildlichen Risiken nicht zu „Schäden“ werden können.

Anmerkung der Redaktion, 27. August 2014: Für die Online-Fassung haben wir nach Rücksprache mit dem Autor Überschrift und Unterzeile geringfügig verändert sowie Zwischenüberschriften eingefügt. In der ZEIT erschien der Artikel mit der Überschrift „Was regiert die Welt?“.