Die Wohnungsdurchsuchung gehört zu den „beliebtesten“ Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden, also eben nicht nur der Polizei, sondern insbesondere auch der Steuerfahndung. Hierdurch wird nahezu maximaler Verfolgungsdruck aufgebaut, der im Grunde nur noch durch die Untersuchungshaft gesteigert werden kann. Unter welchen Voraussetzungen eine Wohnung von der der Polizei oder der Steuerfahndung durchsucht werden darf, hängt maßgeblich davon ab, zu welchem Zweck die Wohnungsdurchsuchung erfolgt. Zu unterscheiden ist, ob diese der Strafverfolgung dienlich oder zur Gefahrenabwehr notwendig ist. In allen anderen Fällen ist die Wohnungsdurchsuchung unzulässig!

§ 102 StPO (Durchsuchung bei Beschuldigten)

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

§ 103 StPO (Durchsuchung bei anderen Personen)

(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daß sich der Beschuldigte in ihm aufhält.

(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er während der Verfolgung betreten hat.

Eine Wohnungsdurchsuchung ist regelmäßig ein schwerer Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung. Die Wohnungsdurchsuchung muss daher grundsätzlich von einem Richter angeordnet werden. Nur wenn Gefahr im Verzug ist, darf auch die Staatsanwaltschaft und in bestimmten Fällen die Polizei oder die Steuerfahndung eine Wohnungsdurchsuchung anordnen.

Wohnungsdurchsuchung
Thomas HansenRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
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