Nachfolgend ein Beitrag vom 24.10.2018 von Staudinger, jurisPR-StrafR 21/2018 Anm. 4

Leitsätze

1. Nach Erlass eines Strafbefehls kann der Strafbefehlsantrag grundsätzlich nicht zurückgenommen werden.
2. § 411 Abs. 3 StPO eröffnet die Rücknahme des Strafbefehlsantrags nur für den Fall des wirksamen Einspruchs.

A. Problemstellung

Die Entscheidung befasst sich mit den Möglichkeiten der Staatsanwaltschaft, einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls zurückzunehmen. Dabei kommt es insbesondere auf die Frage an, wer die Dispositionsbefugnis hat, das Verfahren fortzuführen oder zu ändern.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Das AG Villingen-Schwenningen hatte zu entscheiden, ob eine Rücknahme eines bereits erlassenen Strafbefehlsantrags durch die Staatsanwaltschaft zulässig ist. Die Staatsanwaltschaft hatte zunächst einen Strafbefehl beantragt. Nachdem dieser durch das Amtsgericht erlassen wurde, erklärte sie, dass sie den Strafbefehl zurücknehme und einen neuen Antrag auf Erlass eines neuen Strafbefehls stelle, bei dem sich ein Tatkomplex mit dem Sachverhalt des zunächst beantragten Strafbefehls deckte. Das Amtsgericht hat mit Verweis auf § 408 Abs. 2 Satz 1 StPO den Erlass abgelehnt. Diesem stehe die Rechtshängigkeit des früher beantragten und bereits erlassenen Strafbefehls entgegen.
Es führt ausführlich aus, dass die Dispositionsbefugnis der Staatsanwaltschaft mit Erlass des Strafbefehls abgegeben wurde und sie daher auch keine wirksame Rücknahme des Antrags erklären könne. Dabei sei die Auslegung des § 411 Abs. 3 StPO eindeutig „eng“ vorzunehmen, so dass tatsächlich aus systematischen Gründen nur dann bis zur Verkündung des Urteils in ersten Rechtszug der Antrag zurückgenommen werden könne, wenn vorher ein Einspruch durch den Beschuldigten erfolgt sei.

C. Kontext der Entscheidung

Das Amtsgericht musste in einer Sache entscheiden, die heute eigentlich völlig selbstverständlich sein sollte (zur früheren Ansicht vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 03.05.1991 – 1 Ws 81/91 – NStZ 1991, 602 m.w.N.). Wenn die Staatsanwaltschaft einen Antrag ausbringt – sei es eine Anklage oder einen Strafbefehlsantrag –, muss sie sich an dem festhalten lassen, was sie darin beantragt hat. Eine Änderung ist nur möglich, solange die Dispositionsbefugnis über den Antrag noch nicht auf einen anderen Prozessbeteiligten übergegangen ist. Mit Erlass des Strafbefehls nach § 408 Abs. 3 Satz 1 StPO beziehungsweise Zulassung der Anklage nach § 203 StPO kann die Staatsanwaltschaft ihren Antrag nicht mehr zurücknehmen (Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 156 Rn. 2 f.). Dagegen steht die Rechtshängigkeit der Sache (Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, vor § 407 Rn. 3).
Nach § 156 StPO ist eine Rücknahme durch die Staatanwaltschaft nur möglich, wenn das Hauptverfahren noch nicht eröffnet wurde. Denn dann geht die Herrschaft über das Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens auf das zuständige Gericht über. Hier ändert sich zudem die zuständige Gewalt: Während es im Ermittlungsverfahren bei der Exekutive in Form der Staatsanwaltschaft angesiedelt war, kommt nun die Judikative als dritte Gewalt ins Spiel. Dass die Exekutive keine eigene Entscheidungskompetenz im Bereich der Judikative haben kann, ergibt sich aus dem Prinzip der Gewaltenteilung.
Im Strafbefehlsverfahren stellt sich die Staatsanwaltschaft zudem auf den rechtlichen Standpunkt, dass sie das Strafverfahren grundsätzlich ohne Hauptverhandlung beendet sehen möchte. Die Intention hinter dem Strafbefehlsantrag ist, dass nach Prüfung durch das Amtsgericht und entsprechendem Erlass des Strafbefehls der Beschuldigte diesen akzeptieren kann und ein weiterer Verfahrensabschnitt (Hauptverfahren) unnötig wird. Dieses „Angebot“ der Staatsanwaltschaft ist für sie selbst bindend.
Hat das Gericht den Strafbefehl erlassen, ist es allein Sache des Beschuldigten, ob er gegen den Strafbefehl mit einem Einspruch vorgehen will. Ihm ist damit die alleinige Dispositionsbefugnis durch die StPO übertragen. Legt er keinen Einspruch ein, gibt es keine Hauptverhandlung und auch für die Staatsanwaltschaft keine Möglichkeit, den Antrag zurückzunehmen.
§ 411 Abs. 3 StPO wirkt erst mit Einlegung des Einspruchs des Beschuldigten. Dann gibt der Beschuldigte die alleinige Dispositionsbefugnis wieder auf. Im Einspruchsfall kann damit die Staatsanwaltschaft den Antrag bis zum erstinstanzlichen Urteil zurücknehmen – eine gesetzliche Konstruktion, die für das Anklageverfahren nicht vorgesehen ist.
Dennoch ist bei der Rücknahme des Antrags auch in dieser Konstellation seitens der Staatsanwaltschaft zu beachten, dass nicht in jedem Fall eines Einspruchs die Rücknahme des Antrags ohne weiteres möglich ist. Für den Fall der Rechtsfolgenbeschränkung bleibt es daher bei dem Verbot der Rücknahme. Hier steht die Rechtskraft des somit ergangenen Schuldspruchs durch den Strafbefehl entgegen (§ 410 Abs. 3 StPO. Vgl. dazu nur Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 410 Rn. 4 und 8 m.w.N.). Will die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung den Antrag zurücknehmen, benötigt sie die Zustimmung des Beschuldigten (§ 411 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 303 StPO). Und wurde der Strafbefehlsantrag gar erst in der Hauptverhandlung gestellt, ist eine Rücknahme ausdrücklich nicht mehr erlaubt (§ 411 Abs. 3 Satz 3 für Fälle des § 408a StPO).

D. Auswirkungen für die Praxis

Fasst man die Möglichkeiten zusammen, gibt es für die Staatsanwaltschaft folgende Rücknahmemöglichkeiten eines Strafbefehlsantrags:
– bis zum Erlass ist eine Rücknahme jederzeit möglich,
– ab dem Erlass ist eine Rücknahme ausgeschlossen; dies gilt auch für Strafbefehle, die in der Hauptverhandlung beantragt werden (§ 408a StPO),
– erst ab dem Einspruch des Beschuldigten folgt, dass auch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich wieder den Antrag zurücknehmen kann. Allerdings ist dies mit der Einschränkung verbunden, dass eine Rücknahme nur dann und soweit geht, wie der Einspruch reicht. Hat der Beschuldigte den Einspruch auf die Rechtsfolge beschränkt (oder gar auf die Tagessatzhöhe), ist eine Rücknahme folglich nicht mehr zulässig.
Die Staatsanwaltschaft muss also vor dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls prüfen, ob das Verfahren sich eignet und alle erkennbaren Fakten und rechtlichen Bewertungen eingeflossen sind. Ist der Strafbefehl erlassen, gibt es ohne den Beschuldigten keine Möglichkeit mehr, diesen zu ändern. Die Rechtshängigkeit steht einer erneuten oder veränderten Anklage entgegen. Gleichzeitig muss auch der Verteidiger den Strafbefehl mit seinem Mandanten genau besprechen, besteht doch die Möglichkeit, dass noch unaufgedeckte Mehrungen – beispielsweise eine tatsächlich (wesentlich) größere Menge Betäubungsmittel als im Strafbefehl angenommen – nicht mehr verfolgt werden können.
Bei Fehlern in der rechtlichen Bewertung oder logischen Lücken im Sachverhalt des Strafbefehlsantrags ist bereits das Amtsgericht dazu berufen, den Strafbefehl nicht zu erlassen (§ 408 Abs. 2 und 3 StPO). Gleiches gilt, wenn sich die Sache allgemein aus Sicht des Amtsgerichts nicht dafür eignet, im Strafbefehlswege behandelt zu werden.
Pragmatisch sollte die Staatsanwaltschaft auf die Verteidigung dann zugehen, wenn tatsächlich der Fall eintreten sollte, dass für einen weiteren Tatkomplex ebenfalls ein Strafbefehl beantragt werden soll. Denn dann ist dies auch unter Umständen für den Beschuldigten interessant, dass er der Staatsanwaltschaft durch seinen Einspruch die Möglichkeit gibt, den alten Strafbefehl zurückzunehmen und mit dem neuen, der auch den weiteren Tatkomplex umfasst, eine nachträgliche Entscheidung über eine zu bildende Gesamtstrafe vorwegzunehmen. Gleiches gilt für die Verteidigung, denn auch sie kann aktiv auf die Staatsanwaltschaft zugehen und ein solches Vorgehen vorschlagen.

E. Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung

Das AG Villingen-Schwenningen bemerkt in einem kurzen Satz, dass es sich bei der von ihm zu entscheidenden Konstellation um einen anderen Sachverhalt handle, als der vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 03.05.1991 – 1 Ws 81/91 – NStZ 1991, 602). Dort führte das Oberlandesgericht aus, dass die Rechtshängigkeit nicht mit dem Erlass des Strafbefehls eintrete, sondern erst mit dessen Zustellung und zudem die Staatsanwaltschaft durchgehend das Rücknahmerecht des Antrags habe, da es sachgerecht erscheine, um nicht einen Wechsel in der Dispositionsbefugnis annehmen zu müssen. Das Amtsgericht hat diese Auslegung mit Recht im Wege eines „obiter dictum“ kritisiert. Der sachliche Kontext und der Sinn des § 411 Abs. 3 StPO ergibt eindeutig, dass die Dispositionsbefugnis für die Staatsanwaltschaft nach Rechtshängigkeit verloren geht.
Will eine Staatsanwaltschaft zu dem bereits rechtshängigen Strafbefehl weitere Sachverhalte gemeinsam verhandeln, ist grundsätzlich eine Verbindung der Verfahren nach § 4 StPO möglich (so auch der Vorschlag von Mayer, NStZ 1992, 605 f.). Zu beachten ist allerdings, dass nur verbunden werden kann, wenn bei dem Strafbefehlsverfahren ein Einspruch eingelegt wird oder das Gericht vorher den Strafbefehl nicht erlassen, sondern die Hauptverhandlung anberaumt hat (§ 408 Abs. 3 Satz 2 StPO). Denn nur dann liegt die Disposition nicht (mehr) ausschließlich beim Beschuldigten. Würde man die Verbindung auch schon im Stadium zwischen Erlass des Strafbefehls und vor dem Einspruch zulassen, hätte dies zur Folge, dass der Staatsanwaltschaft ein eigener Quasi-Einspruch zugebilligt würde und sie sich – beschlösse das Gericht die Verbindung der Verfahren – von ihrem eigenen Antrag der Sanktionierung auch zulasten des Beschuldigten lösen könnte. Gerade dies ist aber dem Wesen des summarischen Strafbefehlsverfahrens fremd.

Rücknahme eines Strafbefehls
Andrea KahleRechtsanwältin

Mühlhausen
Telefon: 03601 48 32 0

Leinefelde
Telefon: 03605 544 330

Gotha
Telefon: 03621 510 18 60 (RAe)
Telefon: 03621 510 18 00 (StB)

oder schreiben Sie hier eine Mail:





    Felder mit * sind Pflichtangaben.