Rechtskultur : „Die andere Ansicht“ – Niedergang oder Sieg des Rechtsstaats?

Thomas Fischer ist Bundesrichter in Karlsruhe und schreibt für ZEIT und ZEIT ONLINE über Rechtsfragen. In losen Abständen veröffentlichen wir hier einige seiner informativen und gleichermaßen humorvollen Beiträge und Kolumnen. Viele zeichnen sich durch Erinnerungen an (nicht nur) seine Kindheit oder aktuellen Beispielen aus Politik und Zeitgeschehen aus und lassen die in diesem Zusammenhang „gezeichneten“ Bilder klar vor Augen erscheinen – mit einem Wort: lesenswert!


Das „Dissenting Vote“ – die „Abweichende Meinung“ – ist vielen Rechtskulturen besonders wertvoll. In Deutschland aber gilt sie als Ausdruck von Querulantentum und Besserwisserei. Warum bloß?

25. August 2015, 16:39 Uhr

Vergangene Woche bebte in Berlin die Erde ganz leicht. Genauer: Im Plenarsaal des Bundestags ereignete sich ein Event, das medial zwei Monate lang mit einer freudigen Resthoffnung auf eine catastropha gravissima vorbereitet worden war, angesichts einigermaßen klarer Prognosen dann aber doch nicht das Zeug dazu hatte. Ich meine die Abstimmung über das sogenannte „Dritte Hilfspaket für Griechenland“ (meint: für die deutschen und internationalen Gläubigerbanken Griechenlands). Um die Sache selbst geht es an dieser Stelle nicht. Ich will dazu nur sagen: Eigentlich ist ja, entgegen den unermüdlichen Recherchen unserer Moderator(innen), die entscheidende Frage nicht, ob die Damen und Herren Giganten einander nett finden, sondern wer die geplatzte Geldblase bezahlt: Die Steuerzahler (also Sie und ich) oder die Banken (also die, die sie aufgeblasen haben). Dank des eisernen Willens der deutschen Führung zur Solidarität ist das Schlimmste auch diesmal verhindert worden.

Gefolgschaft

Damit sind wir beim Thema angelangt: Dreiundsechzig Abgeordnete der Fraktionsgemeinschaft aus einer Bundes- und einer Landespartei haben, wie man allerorts lesen und hören durfte, „Angela Merkel die Gefolgschaft verweigert“! Das waren drei mehr als beim letzten Mal, also ein Zuwachs von fünf Prozent! Beim zweiten „Paket“ (Bundestag: 27. Februar 2012), erst recht beim ersten (das damals noch nicht so heißen durfte, da es ja das garantiert einzige war) versagten noch deutlich weniger Weltökonomen die Gefolgschaft, sei es, weil sie das ganze Ausmaß der Faulheit des Griechen noch nicht mit dem heimischen Wahlkreis-Sponsor diskutiert, sei es, dass sie die Umfragen noch nicht gelesen hatten.

Noch fünf Hilfspakete, und die Gefolgschaft wird auf eine Person im Rollstuhl geschrumpft sein, die zwar stets von Anfang an dagegen war, aber aus lauter Gefolgschaft dann immer für das genaue Gegenteil dessen stimmt, was sie eine Woche zuvor als einzig vernünftige Lösung bezeichnet hat. Dahinter steckt, auch das weiß die Presse längst, wenn schon kein Plan, dann doch wenigstens ein Erzberger (F.A.S.), ein Verwundeter (ZEIT), ein Friedrich der Große (SZ). Wäre ich ein vorausdenkender Journalist, würde ich schon jetzt das Stück „Der letzte Gefolgsmann“ beginnen und mich nicht mit langweiligen Wirtschaftsdaten aufhalten, über die der eine das meint und der andere das. Am Ende weiß man’s eh nicht.

„Gefolgschaft“ ist ein schönes deutsches Wort. Es changiert angenehm zwischen Identität, Masse und Prinzip. Der Mensch kann Gefolgschaft sein, aber auch Gefolgschaft leisten. Notfalls kann er sie verweigern. Das sollte aber auf wirkliche Ausnahmesituationen beschränkt bleiben: Etwa wenn der Chef einer Kanaldeckel-Firma befiehlt, erst Platten zu gießen und dann die Schlitze von Hand hineinzufräsen. In diesem Fall wird ihm vielleicht die Gefolgschaft die Gefolgschaft verweigern und mittels Hungerstreik durchsetzen, dass die Gullideckelschlitze bereits beim Gussprozess eingeplant werden. So ähnlich muss man sich das auch beim Hilfspaket vorstellen.

„Gefolgschaft“ hat, neben einer unangenehmen historischen und einer ebenso doofen wirtschaftspolitischen Konnotation, selbstverständlich auch einen spezifisch deutschen Aspekt der Höchstpersönlichkeit. Gefolge hatte zuletzt Wilhelm II, aber niemand möchte an diese zappeligen Figuren erinnert werden.

„Das Gefolge“ von irgendwem gilt also dem deutschen Medienkonsumenten als Versammlung subalterner Hofschranzen – Ausnahmen vielleicht bei Lady Di oder Helen Mirren. Anders die „Gefolgschaft“: So etwas haben Mahatma Ghandi, Jesus, Pancho Villa, Willy Brandt. Und Angela Merkel. Gefolgschaft ist das sublimierte Spiegelbild des Charisma. „Lasset alles hinter Euch und folget mir nach“, riefen die mächtigen Frauen der Geschichte – Frau Thatcher, Frau Meir, Frau Katharina, Frau Johanna, Frau Luxemburg –, und gingen in die Wüste hinaus, wo sie Kriege führten gegen die Mächte der Finsternis und die Teufel des Unglaubens. Gefolgschaft gilt einer Person, nicht einer Meinung.

Versagung, Verweigerung

Umso fürchterlicher nun dies: „63 Abgeordnete verweigerten Angela Merkel die Gefolgschaft.“ Volker Kauder, allerhöchster Gefolgsmann, deutete an, wer solcherart den Untergang des christlichen Menschenbildes bewirke, dürfe ab sofort nicht mehr für das Gefolge sprechen, wo dies von Belang sein könnte. Nicht gesagt hat er – und dies betonen wir mit Nachdruck –, dass Abtrünnige aus den Kreisverbänden Oldeslohe sowie Heckler & Koch ausgeschlossen gehören.

Der freie, nur seinem Gewissen verantwortliche Abgeordnete des ganzen deutschen Volkes ist eine Gefolgschaft. Schön, dass wir dies einmal wieder erfahren haben. Der Fraktionsvorsitzende hat mitteilen lassen, er habe ja nur Spaß gemacht, was, wie mancher Kenner aus Villingen weiß, in der Familie liegt.

Die Abgeordneten des deutschen Volks sind völlig weisungsfrei, was sie uns gern dadurch beweisen, dass sie sich immer wieder einmal gegenseitig unter Tränen der Rührung den „Fraktionszwang“ aufheben, wenn es richtig ernst wird: Also nicht beim Haushalt, aber zum Beispiel bei der Frage, ob der deutsche Mensch das Recht habe zu sterben, wann er will. Dann geben die Führer rechtzeitig vorher Hinweise heraus: Wisse, Gefolge, dass es erlaubt wurde, die Gefolgschaft zu versagen! Fürchte Dich nicht! Lass es raus! Bis zur endgültigen Abstimmung werden wir durch wöchentliche Probeabstimmungen unverbindlich feststellen, auf wen von Euch Verlass ist.

„Die Herrschende Meinung ist die Meinung der Herrschenden“

Herrschende Meinung

Nun komme ich, Leserinnen und Leser, in einem zweiten Schritt aufs Recht zu sprechen. Dieses Lebensgebiet ist insoweit emanzipiert, als von „Gefolgschaft“ dort seit einigen Jahrzehnten zum Glück nicht mehr ernsthaft die Rede ist. Allerdings gibt es auch hier Rituale der Folgsamkeit, deren Wurzeln weit ins Dunkle reichen.

Der Deutsche an sich hat, wie wir aus unserer vielfältigen Vereinstätigkeit wissen, eine Affinität zum Rechtlichen. Das finden manche albern, andere rührend, dritte interessant. Ich selbst gehöre zu den Dritten. Der Rechtsfreund an sich ist konservativ, was kein beleidigendes retrospektives Psychogramm ist, sondern ein hoffnungsfroh prospektives Anforderungsprofil. Es hat zahlreiche Vorteile, allerdings auch ein paar unangenehme Nachteile. Einer ist, dass sich das Geltende, Gültige, Mächtige stets zugleich als das Richtige darstellen soll. Die Begründung dieser Legitimität ist – historisch-empirisch – ziemlich egal: Zwischen Karl dem Großen, dem Führer und einer zusammengezitterten oder -genötigten Bundestagsmehrheit ist dem Juristen zunächst einerlei, woher kommt, was er „Herrschende Meinung“ nennt, solange diese sich im Rahmen einer formalen Legalität hält. Aber auch darüber kann man, wie wir spätestens seit den 1920er Jahren des vergangenen Jahrhunderts wissen sollten, immer einmal wieder verhandeln.

„Die Herrschende Meinung ist die Meinung der Herrschenden“ – ein zutreffender, aber etwas banaler Wahrspruch des selbstdefiniert kritischen Juristen. Denn was sonst, außer der „Meinung der Herrschenden“, sollte das Recht einer Gesellschaft wohl zum Gegenstand haben? Recht ist Herrschaft. Mit den „Herrschenden“ sind dabei nicht der aktuelle Bundeskanzler gemeint oder die aktuelle Vorstandssprecherin der Deutschen Bank. Das Ganze ist ein bisschen „soziologischer“ angelegt. Wir bewegen uns zwischen „Klassen“- und „Schichten“-Modellen, ohne dass der Kolumnist sich da einmischen will.

Auf ganz wundersame Weise schafft es die Rechts-„Wissenschaft“ seit Jahrhunderten, in ihrer „Herrschenden Meinung“ immer gerade das zu vertreten, was der sozial, ökonomisch, politisch „führenden“ Ansicht, also jener der Dominierenden entspricht. Selbstverständlich sieht das die Rechtswissenschaft selbst nicht so, denn sonst müsste sie ihren Anspruch aufgeben, „Wissenschaft“ zu sein und sich Interessen-Vertretung nennen. „Herrschend“ gilt ihr daher eine Meinung, die durch angebliche Auszählung (!) von Veröffentlichungen, allerdings nicht nur (!) dadurch, sondern auch durch sekundärliterarische Rezeption (!) sich als „mehrheitsfähig“ erwiesen hat oder erweisen möchte.

Eine solche empirische Überprüfung nimmt selbstverständlich niemand vor, das Unterfangen wäre auch absurd. Wir leben in einer „Wissenschafts“-Welt, in der jede beliebige Lobby-Gruppe „Fachzeitschriften“ für Beliebiges herausgeben und für ein paar Hundert Euro Fachaufsätze mit jedem beliebigen Inhalt veröffentlichen kann (und auch veröffentlicht). Benötigen Sie eine Fachveröffentlichung für die strafrechtliche Verfolgung der Ausgabe von Müsliriegeln bei Volksläufen? Ein völkerstrafrechtliches Gutachten über die Zulässigkeit von Drohnen-Tötungen? Kein Problem. Man könnte gewiss auch einen Lehrstuhlinhaber finden, der das Verbot der unkontrollierten Einreise von Bürgerkriegsflüchtlingen für rechtswidrig hält. Er hat aber nicht Herrschende Meinung.

Missverstehen Sie mich nicht: Ich habe nichts dagegen. Das ernsthafte Problem ist nur, dass die digitale Durchseuchung der Welt noch immer in den Formen und den gravitätischen Ritualen einer versunkenen analogen Zivilisation vorgeführt wird: Von Protagonisten, Politikern, Medien. Das aber ist gelogen.

Abweichende Meinung

Nehmen wir einmal an, liebe Leser, Sie müssten tatsächlich tun, was Sie in Ihren zahllosen Kommentaren, Blogs, Statements und getippten Kurznachrichten täglich behaupten tun zu wollen oder gar zu können: Rechtsfälle entscheiden. Nicht die ganz großen! Nicht die Jahrhundertfälle über die Reichweite der EU-Richtlinie 2956/11 über die Anerkennung von Rentenerwartungszeiten in der portugiesischen Beamtenversorgung. Nicht über Kannibalismus. Nicht über die Strafbarkeit sämtlicher ihnen bekannter Politiker. Sondern, sagen wir: Über die Frage, ob die richterrechtliche Ausweitung der Regelung über die Verwertbarkeit von Aussagen zeugnisverweigerungsberechtigter Zeugen mit dem Rechtsstaatsgrundsatz vereinbar ist. Oder ob die Zulässigkeit einer revisionsrechtlichen Verfahrensrüge auch voraussetzt, dass „rügevernichtende Negativtatsachen“ vorgetragen werden (sedes materiae: Paragraf 344 Abs. 2 Satz 2 Strafprozessordnung).

Ich bin sicher, Sie haben dazu alsbald eine Meinung, wenn Sie sich einmal kurz eingedacht haben. Und glauben Sie bloß nicht, solche Fragen seien für die Verwirklichung von „Gerechtigkeit“ weniger wichtig als die Frage, wie viel Gramm eine Kugel Vanilleeis haben muss oder ob der Mieter verpflichtet sein sollte, beim Auszug das Klo zu putzen! Jeder Richter muss sich zu solchen Fragen jeden Tag eine Meinung bilden und entscheiden. Und jeden Tag gibt es neue Fragen. Das ist im Strafrecht wie im Verfassungsrecht, in der Elektrotechnik wie im Umweltschutz, im Flüchtlingsrecht wie in der Logistik.

Manche entscheiden so, und andere so. Was die Wahrheit oder das Richtige ist, erfahren wir vielleicht in 10 Jahren oder in 100, vielleicht auch nie. Jede Entscheidung setzt neue Kausalketten in Bewegung. Und jede Dummheit verursacht weitere Dummheiten.

Weil dies so ist, ist die „Abweichende Meinung“ außerordentlich wichtig. Bevor Sie sich die Prostata entfernen lassen oder die linke Brust: Fragen Sie einen oder besser zwei andere Doktoren! Bevor Sie dem todsicheren Anlagetipp folgen: Sprechen Sie lieber vorher mit den Gegnern! Das weiß doch heute jede(r). Warum bloß hat die „Abweichende Meinung“ im Recht so einen schlechten Ruf? Warum gilt sie als querulatorisch, fortschrittshemmend, vernagelt? Sie hat das alles nicht verdient. Ebenso wenig verdient hat sie eine Heroisierung als geheime Wahrheitsbotschaft: Die Mehrheit kann irren – die Minderheit ganz gewiss auch!

„Es ist so, weil die Mehrheit Gründe hat“

Meinen Sie tatsächlich, es sei „rechtlich gesichert“, dass die Bundesregierung 85 Milliarden Euro heraushaut für die „Rettung“ irgendwelcher Investment-Fonds in der weiten Welt der Milliarden-Vermögen? Meinen Sie, es sei „gesichert“, dass sich wegen illegalen „Einschleusens“ strafbar macht, wer ein paar syrische Kinder und Frauen über ein paar läppische Grenzen hinweg nach Deutschland bugsiert? Woher wissen Sie das? Wer hat Ihnen das gesagt? Haben Sie es überprüft? Erstaunliche zehn von zwanzig Millionen Syrern leben noch immer in ihrem Land, das eine Arena der Brutalität und Rechtlosigkeit ist, seit der Große Bruder und die Koalition der Willigen sich entschlossen haben, eine Weltgegend von der Größe Europas in die Luft zu sprengen, weil dort zwar vielleicht keine Massenvernichtungswaffen, aber doch immerhin noch ein paar Ölvorkommen lagerten.

Der unübertreffliche Verdienst jeder „Minder-Meinung“ – hierzu oder zu anderen Themen – ist, dass sie geeignet ist, die manchmal kleinen, manchmal großen Lücken der Mehrheitsmeinung aufzudecken, die Schwächen der Argumente zu finden und deren Legitimation zu prüfen. „Warum denn?“ – diese Frage ist das goldene Signum der Juristen über die Zeit, nicht das dahingerotzte Gutachten „Es ist so, weil die Mehrheit Gründe hat“.

Herrschaft und Meinung

Wir – in Deutschland – leben in einer kleinen Welt, in welcher die Bedeutung des Rechts in überaus vermittelter, indirekter Weise dargestellt wird. In den Medien herrscht eine nicht selten deprimierende Kultur der Gleichförmigkeit. Manche Journalisten, die von Berufs wegen über das Recht und seine Verwirklichung berichten, haben nichts Besseres zu tun als sich dem vorgeblich „mächtigen“ oder „wissenden“ Richter anzudienen und „Hintergrund“-Informationen zu ergattern, anstatt sich zunächst mit den Rechtsfragen zu befassen. In der Darstellung wird dann der Meinungsstreit zum „Richterkrieg“, die Aufhebung eines Urteils zum „Affront“ oder zur „Richterschelte“, die Entscheidung eines Kollegialorgans zum höchstpersönlichen Glaubenssatz des Vorsitzenden hochfantasiert und jede abweichende Meinung auf ihre Tauglichkeit zum „Eklat“ geprüft.

Das ist sehr schade! Auch weil die Ahnungslosigkeit vielerlei Rückwirkungen hat. Wenn man sich vergegenwärtigt, dass wir in einem Staat leben, der in historisch einzigartiger Weise die Möglichkeit und Bedeutung der persönlichen Freiheit und der individuellen Meinung verfassungsrechtlich (also notfalls mit der Hilfe der ganzen staatlichen Gewalt!) garantiert, ist es deprimierend zu erkennen, in welchem Ausmaß diese Möglichkeiten vernachlässigt werden. Polemisch gewendet: Zum ersten Mal seit vielen Jahren leben die Deutschen in einem Staat der Freiheit und des Friedens, und haben nichts Besseres zu tun, als die Staatsgewalt aufzufordern, härter gegen sie und vor allem den jeweils anderen vorzugehen. Gib’s mir, Führer, ruft die Gefolgschaft, aber versau‘ mir nicht den Urlaub! Die Presse wuselt hinterher: Sie ist nicht der Löwe der Erkenntnis, sondern der Häufchenbeutel des Hundeamts. Sie, die Beschützerin der abweichenden Meinung sein sollte, hat selbst oft keine.

Vom großen Wert des Abweichens

Ich habe 42 Semester lang an deutschen Universitäten Lehrveranstaltungen durchgeführt. Gern möchte ich ein paar Goldene Regeln wiederholen, die zu befolgen heute vielen – Studenten wie Nichtstudenten – sehr schwer fällt: Widersprechen Sie! Glauben Sie nicht einer ihnen vorgesetzten Meinung, nur weil sie „herrschend“ ist! Und umgekehrt: Halten Sie es für sehr gut möglich, dass die „Herrschende Meinung“ auch Recht hat! Überprüfen Sie die Argumente! Man lernt nicht durch Zustimmen, sondern durch Widersprechen. Man versteht nicht durch Glauben, sondern durch Überprüfen.

Bitte seien auch Sie, Leserinnen und Leser, unbedingt so freundlich und so hart zum Recht, das Ihr Leben zu gestalten wünscht, dass Sie diese minimale Anstrengung aufwenden. Fragen Sie einfach: „Warum denn?“, und bemühen Sie sich herauszufinden, wer für die Beantwortung dieser Frage zuständig ist. Ich rede hier nicht dem Querulantentum das Wort! Jede Woche erhalte ich zahlreiche Briefe von Menschen, die mich auffordern, für das zu sorgen, was ihnen selbst als „Gerechtigkeit“ erscheint, obgleich es ersichtlich der pure Unsinn ist. Das geht natürlich nicht. Aus der Abweichung oder ihrer Erprobung muss man versuchen zu lernen; das gilt für die Vertreter der „herrschenden“ Meinung ebenso wie für die der „Mindermeinung“.

Meinungen an Obersten Gerichten

Kommen wir, wie immer zum Schluss, zum Praktischen, also zum Wichtigen: Richter des Bundesverfassungsgerichts dürfen „Abweichende Meinungen“ zu Entscheidungen ihres Senats haben, aufschreiben und veröffentlichen. Die Geschichte dieser „Abweichenden Meinungen“ ist kurz, beeindruckend und überzeugend. Zu keinem Zeitpunkt in den vergangenen 70 Jahren ist das Recht „missbraucht“ worden – selbst nach den Kriterien derjenigen, die mit diesem Label für Stimmung sorgen möchten. In mehr als sechs Jahrzehnten hat es nur wenige Dutzend „Abweichende Meinungen“ gegeben. Fast alle haben die Diskussion über den konkreten Fall hinaus belebt und vorangetrieben. Viele solcher „Dissenting Votes“ haben rechtshistorische Bedeutung erlangt, manche aus neuerer Zeit werden es noch tun. Der Reputation und der Legitimität des Verfassungsgerichts haben sie niemals geschadet, sondern stets genutzt.

Seit Jahrzehnten wird immer einmal wieder darüber gesprochen – besser: geflüstert! -, ob ein solches Recht zur öffentlichen „Abweichenden Meinung“ auch Richtern der Obersten Fachgerichte zustehen sollte. Die „Herrschende Meinung“ hat dies stets erfolgreich bekämpft – mit Argumenten, die heutzutage wahrlich nicht mehr bestehen können, sondern das Licht der Öffentlichkeit scheuen. Der Kolumnist hat sich dazu umfassend geäußert in einem Beitrag der Festschrift für den verstorbenen Verfassungsrichter Winfried Hassemer (2010).

Dass Richter eigene, auch abweichende Meinungen haben, ist eine pure Selbstverständlichkeit

In der Geschäftsordnung des Bundesgerichtshofs von 1952 (!) ist – ohne Gesetzeskraft – festgehalten, es stehe jedem Richter frei, eine abweichende Meinung „in einem verschlossenen Umschlag zu den Akten zu geben“. Das ist eine Regelung, die den Geist der Jahrtausende atmet oder die Furcht, es könne demnächst doch noch anders kommen. Jedenfalls ist eine „Abweichende Meinung“, die niemand – auch die Parteien des konkreten Rechtsstreits – zur Kenntnis nehmen darf und die auf Nimmerwiedersehen im Keller verschwindet, das Papier nicht wert, auf dem sie ausgedruckt wird – wenn man einmal von zukünftigen Archäologen absieht. Die Möglichkeit wird daher so gut wie nie genutzt; dem Kolumnisten sind ganze zwei Fälle bekannt.

Die Obersten Gerichtshöfe des Bundes – namentlich der BGH als größter, für Zivil- und Strafrecht zuständiger Gerichtshof – haben eine Heidenangst vor „Abweichung“, vor „Streit“ oder offener Auseinandersetzung. Das sogenannte „Beratungsgeheimnis“ (Paragraf 43 Deutsches Richtergesetz) ist hier wie andernorts zu einem Beliebigkeitssatz verkommen, der nach – verfehlter – „Herrschender Meinung“ sogar Ermittlungen wegen Rechtsbeugung verhindern soll. Tatsächlich schützt er (nur) das (rechtmäßige) Abstimmungsverhalten von Kollegialrichtern vor ungewollter (und gewollter) Offenbarung. Einzelrichter haben kein „Beratungsgeheimnis“; es kann also schwerlich die Substanz des Richterberufs selbst sein. Argumentativ benutzt wird es nicht selten, um die Institution vor Kritik zu schützen und die Person des Richters als meinungsfreien Verkünder von auf geheimem Weg gewonnenen Erkenntnissen darzustellen.

Eine eigene, abweichende Ansicht gilt oft nicht als Leistung, Kritikfähigkeit nicht als Tugend, sondern beides als besorgnis-begründender Ausdruck von Schwierigkeit des Charakters oder „persönlichen Interessen“ – als ob Mehrheiten nicht ebensolche verfolgten! Aus 17 Jahren BGH-Erfahrung verrät der Kolumnist das Geheimnis: Wahrlich nicht jeder Fall ist einer, der das Herzblut des Richters in Wallung bringt. Aber kein Fall ist belanglos, keiner „meinungs“-los, keine einzige Lösung ergibt sich einfach aus sich selbst. „Alternativlosigkeit“ mag im Imperium Merkelianum herrschen – im Reich des Rechts kommt sie nicht vor.

„Abweichende Ansicht“

Deshalb – und aus weiteren Gründen – bin ich der Ansicht, dass bei den Obersten Gerichtshöfen des Bundes die Abfassung, Beifügung und Veröffentlichung von „Abweichenden Ansichten“ zugelassen werden sollte. Es senkt nicht die Disziplin der Argumentation, wie die Gegner behaupten, sondern erhöht die Gründlichkeit. Nichts spricht dafür, dass es „massenhaften Missbrauch“ geben könnte – was immer man sich darunter vorstellen mag. Ebenso falsch ist die Behauptung, die Zulassung von Dissenting Votes störe den Eindruck der Bevölkerung von der „Geschlossenheit“ der Justiz. Das ist ein Argument der Furcht und der Verschlossenheit; es scheint eher aus einem religiösen Konklave zu stammen denn aus dem Zentrum eines selbstbewussten Rechtsstaats. Dass Richter eigene, auch abweichende Meinungen haben – und haben dürfen –, ist eine pure Selbstverständlichkeit. Dem Bürger dies in besonders wichtigen Fragen – mitsamt der Argumente – auch zu sagen und nachvollziehbar zu machen, würde die Rechtsakzeptanz nicht schwächen, sondern stärken.

Denn der Bürger würde in weitaus besserem Maß erkennen, dass und aus welchen Gründen die Entscheidung im Einzelfall nicht der anonymen Willkür entspringt oder dem bloßen „Finden“ der (einzig „richtigen“) Lösung, sondern dem kommunikativen Bemühen, mit manchmal überzeugenden, manchmal fehlsamen, aber immer verantwortlichen Argumenten.

Der Bundesminister der Justiz hat eine gewaltige Kommission eingesetzt zur „grundlegenden Reform des Strafverfahrensrechts“. Verehrte Kommission! Verwenden Sie einen Blick oder einen Tagesordnungspunkt auf die „Abweichende Ansicht“ beim Revisionsgericht! Der Rechtskultur und der Akzeptanz des Rechts würden Sie damit einen weitaus größeren Gefallen tun als mit der zwanzigsten „Beschleunigung“, die schon am nächsten Tag vergessen ist.

P.S.: Ein kleiner Nachtrag noch zum Umgang mit abweichenden Meinungen: Der Verein der Bundesrichter und Bundesanwälte beim BGH hat den Kolumnisten durch Schreiben seines stellvertretenden Vorsitzenden im Hinblick auf die Kolumne vom 11. August 2015 („Ein Abgrund von Landesverrat“) aufgefordert darüber nachzudenken, ob es „für einen Bundesrichter“ angemessen sei, „seine Kollegen als Hunde und Rauschgiftkonsumenten zu bezeichnen“. Die Hunde sollen sich aus dem „Mond anbellen“ ergeben (obwohl es doch eindeutig wilde Wölfe sind, die bellen), die Rauschgiftsucht stammt vom Hackbraten. Ach ja! Für so viel Souveränität muss man richtig lange üben.

2015-12-03T19:56:20+01:00Dienstag, 25. August 2015|Kategorien: Allgemein|

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