BGH, Pressemitteilung vom 25.10.2017

Urteil vom 25. Oktober 2017 – 1 StR 339/16

Sachverhalt:

Der Angeklagte war wegen verschiedener Straftaten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Komplexes mit Yachthafen, Kongresszentrum, Hotel und zugehörigen Einrichtungen am Standort „Hohe Düne“ in Rostock sowie dem späteren Betrieb dieser Anlagen angeklagt worden.

So wurde ihm u.a. hinsichtlich der Finanzierung des Bauvorhabens Subventionsbetrug vorgeworfen. Dem lag Folgendes zugrunde: Für das Gesamtobjekt wurden Mittel in Höhe von 97,7 Millionen € benötigt, die durch Kredite und Fördergelder beschafft werden sollten. In Kenntnis europarechtlicher Bestimmungen, nach denen ab einer Investitionssumme von 50 Millionen € die Entscheidung über das „Ob“ und eventuell über die konkrete Höhe einer Förderung durch die Europäische Kommission getroffen werden muss, gründete der Angeklagte zwei Betreibergesellschaften. Für diese reichte er bzw. ließ je einen Antrag auf Gewährung von Fördermitteln einreichen, wobei er das Projekt so aufgeteilt hatte, dass die beiden Gesellschaften auf dem Gelände Gebäude und Anlagen für jeweils knapp unter 50 Millionen € bauen sollten. Das Wirtschaftsministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern bewilligte den Betreibergesellschaften antragsgemäß durch zwei Zuwendungsbescheide insgesamt eine Fördersumme von 47,481 Millionen €.

Bisheriger Prozessverlauf:

Von dem Vorwurf des Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit der Finanzierung und Errichtung des Vorhabens hat das Landgericht Rostock den Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen.

Dagegen ist er wegen Straftaten bei dem Betrieb der errichteten Hotelanlage verurteilt worden. Insoweit hatte der Angeklagte entschieden, zur Kosteneinsparung polnische Arbeiter auf Grund von angeblichen „Werkverträgen“ einzusetzen. Tatsächlich waren die polnischen Arbeiter wie Arbeitnehmer in den Betriebsablauf der Hotelanlage integriert und nicht als selbständige Unternehmer tätig. Die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer von Januar 2007 bis Januar 2009 führte der Angeklagte nicht ab. Wegen dieses Sachverhalts ist er u.a. des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 25 Fällen sowie Steuerhinterziehung in 25 Fällen für schuldig befunden worden. Dafür hat das Landgericht gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zudem eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 1.000 € verhängt. Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen das landgerichtliche Urteil hatten sowohl der Angeklagte als auch – zu dessen Lasten – die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel eingelegt.

Auf die Revision des Angeklagten hat der 1. Strafsenat das Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen zur Höhe der vorenthaltenen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge und der Lohnsteuer, aufgehoben, weil die Darlegung der Berechnungsgrundlagen für die vorenthaltenen Beiträge und die hinterzogene Lohnsteuer nicht den Grundsätzen entsprachen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei solchen Taten zu beachten sind und deshalb der Schuldumfang unzutreffend bestimmt war.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Auf die auf den Teilfreispruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat der 1. Strafsenat das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, weil die Strafkammer bei der Prüfung des dem Angeklagten vorgeworfenen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) hinsichtlich des Vorliegens einer subventionserheblichen Tatsache von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen ist. Aufgrund dessen hat das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen, um die Voraussetzungen eines Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit der Beantragung von Fördermitteln für das Projekt Yachthafen prüfen zu können. Insbesondere war dadurch dem Senat die Prüfung verwehrt, ob der Angeklagte falsche Angaben dazu gemacht hat, inwieweit es sich um zwei getrennte, wirtschaftlich voneinander unabhängige, autarke Betriebe handelte, oder um ein einheitliches Projekt, das in den beiden Förderanträgen „künstlich“, also zum Zwecke der Umgehung der einschlägigen Rechtsvorschriften, aufgespalten worden ist, um so (unrechtmäßig) die höchstmögliche Förderung zu erhalten. Zudem hat das Landgericht sich nicht erschöpfend mit dem Vorwurf falscher Angaben im Rahmen der Mittelverwendung auseinandergesetzt. Deshalb bedarf auch dieser Punkt neuer tatgerichtlicher Befassung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Sache im Umfang der Aufhebungen zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Schwerin als ein zu demselben Bundesland gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückverwiesen.


Vorinstanz:

Landgericht Rostock – 18 KLs 69/13 – Urteil vom 2. Juni 2015

Karlsruhe, den 25. Oktober 2017

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