BGH, Pressemitteilung vom 18.05.2020

Beschluss vom 7. Mai 2020 – 4 StR 633/19

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle verworfen, das ihn wegen versuchten Mordes u.a. zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt hat.

Nach den Feststellungen hatte sich der hoch verschuldete Angeklagte der so genannten Selbstverwalterbewegung angeschlossen und auf seinem Anwesen einen autonomen Staat namens „Ur“ ausgerufen. Im August 2016 schoss er auf Beamte eines Spezialeinsatzkommandos, die im Wege der Amtshilfe zur Zwangsräumung des versteigerten Anwesens eingesetzt waren. Die Hinzuziehung der Polizeibeamten war erforderlich geworden, weil der Angeklagte in einer Internetbotschaft gedroht hatte, seinen „Staat“ mit Waffengewalt zu verteidigen. Durch den Schuss wurde ein SEK-Beamter am Hals verletzt. Der Angeklagte betrachtete die Polizeibeamten als Repräsentanten eines Scheinstaates, die unberechtigt auf sein Staatsgebiet vorgedrungen waren und getötet werden durften. Das Landgericht hat das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe bejaht.

Die auf Verfahrensbeanstandungen und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hatte keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts Halle ist damit rechtskräftig.


Vorinstanz:

Landgericht Halle, Urteil vom 17. April 2019 – 1 Ks 3/17, 500 Js 207746/16

Karlsruhe, den 18. Mai 2020

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