BGH, Pressemitteilung vom 12.05.2020

Beschluss vom 28. April 2020 – 2 StR 25/20

Das Landgericht Wiesbaden hat den zur Tatzeit 21 Jahre alten Angeklagten, einen irakischen Asylbewerber, wegen Mordes, Vergewaltigung und wegen weiterer schwerer Delikte zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, die besondere Schwere der Schuld festgestellt und die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung vorbehalten.

Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer vergewaltigte der Angeklagte im April 2018 nachts in Wiesbaden die 14-jährige Susanna und erwürgte sie anschließend, um sie so an einer Strafanzeige zu hindern. Nach der Tat floh er in den Irak, wo er von kurdischen Sicherheitskräften festgenommen, an Beamte der Bundespolizei übergeben und nach Deutschland rückgeführt wurde.

Der Angeklagte hat ein Verfahrenshindernis wegen seiner Rückführung aus dem Irak geltend gemacht und sich im Übrigen mit Verfahrensbeanstandungen und der Sachrüge gegen seine Verurteilung gewandt.

Der 2. Strafsenat hat seine Revision als unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.


Vorinstanz:

Landgericht Wiesbaden – Urteil vom 10. Juli 2019 – 2 Ks – 2234 Js 24094/18

Karlsruhe, den 12. Mai 2020

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BGH, Urteil des Landgerichts Wiesbaden im Fall
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