BGH, Pressemitteilung vom 07.11.2017
Beschluss vom 11. Oktober 2017 – 4 StR 322/17
Das Landgericht Bochum verurteilte im März 2017 die 55-jährige Angeklagte und ihren 49 Jahre alten Lebensgefährten im Zusammenhang mit der Erpressung des Lebensmitteldiscounters „Lidl“ wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, sowie wegen räuberischer Erpressung, versuchter räuberischer Erpressung und versuchter Erpressung in zwei Fällen jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen von zehn Jahren.
Das Paar hatte von Oktober 2012 bis April 2016 mit selbst gebauten Sprengkörpern Anschläge auf „Lidl“-Filialen in Wattenscheid, Bottrop und Herten verübt, um das Unternehmen – teils erfolgreich – zu erheblichen Geldzahlungen zu veranlassen. Bei einer für die Angeklagten nicht kontrollierbaren Explosion einer von ihnen hergestellten Rohrbombe in einem Pfandrückgaberaum einer Filiale in Herten wurde eine Mitarbeiterin von umherfliegenden Metallsplittern getroffen; von den Angeklagten billigend in Kauf genommene tödliche Verletzungen blieben aus.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Auf die Revisionen der Angeklagten hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs den Schuldspruch des angefochtenen Urteils wegen eines Rechtsfehlers bei der Bewertung zweier Erpressungstaten abgeändert. In diesen beiden Fällen hat der Senat die verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch an das Landgericht Bochum zurückverwiesen. Im Übrigen wurden die Revisionen der Angeklagten verworfen.
Vorinstanz:
Landgericht Bochum – Urteil vom 2. März 2017 – 7 Ks 25/16
Karlsruhe, den 7. November 2017
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