Das Landgericht Baden-Baden hatte den Angeklagten K., einen Leiter einer Frauenhaftanstalt in Baden-Württemberg, wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Gefangenen in 5 Fällen, wegen sexuellen Mißbrauchs von Gefangenen in weiteren 6 Fällen, davon in 5 Fällen in Tateinheit mit Vorteilsnahme, und wegen fahrlässigen unerlaubten Waffenbesitzes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtete sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügte.
Das Rechtsmittel des Angeklagten hatte keinen Erfolg. Seine Verurteilung zu drei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe ist damit rechtskräftig.
Beschluß vom 26. Januar 2000 – 1 StR 616/99
Karlsruhe, den 3. Februar 2000
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