BGH, Pressemitteilung vom 13.05.2019

Beschluss vom 2. April 2019 – 3 StR 23/19

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden verworfen, durch das diese jeweils wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und weiterer Straftaten zu Jugendstrafen verurteilt worden sind.

Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die Angeklagten Mitglieder der kriminellen Vereinigung „Freie Kameradschaft Dresden“, die sich Ende Juli 2015 in Dresden gegründet hatte und deren Ziel es war, die rechtsextreme und ausländerfeindliche Gesinnung ihrer Mitglieder zu verbreiten und – auch mit Gewalt – die Flüchtlingspolitik der Bundesrepublik Deutschland zu bekämpfen. Ihre Angriffe richteten sich in erster Linie gegen politisch Andersdenkende und Ausländer, aber auch gegen Polizeibeamte, soweit diese zum Schutz ihrer primären Angriffsziele eingesetzt waren. In mehreren Fällen agierte die „Freie Kameradschaft Dresden“ gemeinsam mit der als terroristische Vereinigung verfolgten „Gruppe Freital“.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf die jeweils erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.


Vorinstanz:

Landgericht Dresden – Urteil vom 3. August 2018 – 2 KLs 373 Js 109/17 jug

Karlsruhe, den 13. Mai 2019

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