BGH, Pressemitteilung vom 05.06.2019
Beschluss vom 16. Mai 2019 – 3 StR 575/18
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden verworfen, durch das zwei der Angeklagten wegen Rädelsführerschaft und die übrigen jeweils wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung und weiterer Straftaten zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden sind.
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts waren die Angeklagten Rädelsführer bzw. Mitglieder der terroristischen Vereinigung „Gruppe Freital“, die sich spätestens Mitte Juli 2015 in Freital gegründet hatte und deren Ziel es war, die rechtsextremistische Gesinnung ihrer Mitglieder durch die Begehung von Sprengstoffanschlägen gemeinsam durchzusetzen. Die Angeklagten planten und begingen die Anschläge, indem sie pyrotechnische Sprengkörper gegen Asylbewerberunterkünfte und gegen Eigentum und Besitz von Vertretern des politisch linken Spektrums einsetzten. Sie verfolgten das Ziel, ein Klima der Angst und der Repression zu erzeugen. Asylbewerber sollten durch die Taten zur Ausreise veranlasst werden. Bei einem der Angriffe auf eine Asylbewerberunterkunft nahmen sie, heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen handelnd, den Tod der Bewohner billigend in Kauf, wozu es indes nicht kam. Wegen dieser Tat sind die tatbeteiligten Angeklagten deshalb auch wegen versuchten Mordes bzw. Beihilfe dazu verurteilt worden.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf die jeweils erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts sowie auf Verfahrensbeanstandungen gestützten Revisionen der Angeklagten verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Dresden – Urteil vom 7. März 2018 – 4 St 1/16
Karlsruhe, den 5. Juni 2019
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