Hier zunächst die einschlägige Strafvorschrift im Strafgesetzbuch:
§ 316 Trunkenheit im Verkehr
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
Bei der Trunkenheitsfahrt handelt es sich um ein Delikt, an dem sich offenbar die Geister scheiden. Während in Sonntagsreden Alkohol am Steuer zu Recht harscher Kritik ausgesetzt wird und sich Politiker und Pfarrer gegenseitig übertreffen, dieser verabscheuungswürdigen Vorgehensweise mit allen denkbaren Mitteln des Gesetzes zu begegnen, gibt es zahlreiche Fälle, in denen Prominente aus Film, Politik oder Sport betrunken am Lenkrad erwischt wurden und dies teilweise mit katastrophalen Folgen für die Betroffenen wie für andere Verkehrsteilnehmer.
Der österreichische Rechtspopulist Jörg Haider starb im Jahre 2008 mit 1,8 Promille an einem Betonpfeiler. Die EKD-Ratsvorsitzende und hannoversche Landesbischöfin Margot Käßmann legte 2010 nach ihrer Trunkenheitsfahrt in Hannover ihre Ämter nieder. SPD-Sozialexperte Ottmar Schreiner musste 2005 seinen Führerschein wegen Alkohol am Steuer abgeben. CSU-Mann Otto Wiesheu wurde sogar, nachdem er unter Alkoholeinfluss (1,75 Promille) einen schweren Verkehrsunfall, bei dem ein Mann starb und ein weiterer schwer verletzt wurde, zum Staatsminister für Verkehr berufen.
Das Bundesamt für Statistik registriert alle Unfälle mit Personenschaden, bei dem ein Beteiligter unter Alkoholeinfluss stand, also mehr als 0,3 Promille im Blut aufwies. 1991 gab es noch 41.000 Alkoholunfälle, 10 Jahre später waren es noch 27.000 und weitere 10 Jahre später nur noch 16.000. Legt man allerdings sämtliche (festgestellte) Trunkenheitsfahrten zugrunde, verzehnfacht sich die Zahl sogleich auf etwa 160.000. Die Trunkenheitsfahrt stellt sich damit als das häufigste Verkehrsdelikt in Deutschland dar, leider direkt gefolgt von der Unfallflucht, bezüglich derer in Fachkreisen davon ausgegangen wird, dass die Fluchtursache in einem Großteil der Fälle wiederum Alkoholgenuss war.
Aber nicht nur der Genuss von Alkohol, sondern auch anderer berauschenden Mittel wie Drogen bzw. Betäubungsmittel verwirklichen den Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr! Hier kommt es entscheidend auf den Nachweis durch die Ermittlungsbehörden an. Hier werden in der Situation der Verkehrskontrolle oder auch nach einem Unfall verschiedene Untersuchungsmethoden unterschieden: