Das Fahren ohne Fahrerlaubnis und das Fahren ohne Führerschein müssen unterschieden werden. Soweit lediglich der Führerschein als Dokument beispielsweise bei einer allgemeinen Fahrzeugkontrolle nicht vorgelegt werden kann, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Das Fahren ohne Fahrerlaubnis hingegen stellt eine Straftat dar, die ggf. sogar mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe bestraft werden kann.
Eine in letzter Zeit in der anwaltlichen Beratungspraxis des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist das Fahren mit gefälschtem Führerschein. Es kursieren Führerscheine aus Bulgarien, Serbien und Polen, bei denen es sich nahezu immer um sog. Totalfälschungen handelt, die zu Preisen zwischen 1.000 € und 2.000 € gehandelt werden, je nachdem wieviele „Vermittler“ zwischen Fälscher und Endabnehmer tätig werden. Hier wird seitens der Vermittler oftmals behauptet, es handele sich um einen echten Führerschein, der Abnehmer müsse lediglich behaupten, dass er diesen während eines mehr als 180-tägigen Aufenthalts in dem entsprechenden Land erworben habe. Diese Aussagen sind – wenig überraschend – schlichtweg falsch und erweitern die ohnehin bestehende Strafbarkeit des Fahrens ohne Fahrerlaubnis noch um die Verwirklichung des Tatbestandes der Urkundenfälschung, auch wenn der Betroffene den Führerschein nicht selbst gefäscht hat. Das Gebrauchen des Führerscheins beispielsweise durch Vorzeigen gegenüber Polizeibeamten reicht für den Tatbestand der Urkundenfälschung bereits aus! Nicht selten kann dies den Unterschied ausmachen, ob (bei entsprechenden Vorstrafen) noch eine Bewährungsstrafe oder bereits eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung verhängt wird.
§ 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis)
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. | ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder | |
2. | als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist. |
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer
1. | eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht, | |
2. | vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder | |
3. | vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist. |
(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter
1. | das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war, | |
2. | als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder | |
3. | in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist. |
Unter den Tatbestand fallen daher alle, die entweder keine Fahrerlaubnis (mehr) besitzen oder einem Fahrverbot unterliegen. Aber auch der Halter eines Kfz kann sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar machen, soweit er sein Fahrzeug entsprechenden ungeeigneten Personen überlässt. Dies ergibt sich aus § 21 I Nr. 2 StVG.