Die Polizeiliche Kriminalstatistik wird seit 1971 bundeseinheitlich geführt und umfasst alle der Polizei bekannt gewordenen Vorgänge, die den Verdacht eines Vergehens oder Verbrechens rechtfertigen, einschließlich der mit Strafe bedrohten Versuche. Nicht enthalten sind in der Polizeilichen Kriminalstatistik Staatsschutz-
und Verkehrsdelikte (mit Ausnahme von Verstößen gegen die §§ 315, 315b StGB – gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs-, Luft-und Straßenverkehr).
Dazu ein Kommentar von Thomas Fischer, Vorsitzender Richter des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs, in seiner in der
ZEIT erschienenen Kolumne:
„Wer verstanden hat, wie die Polizeiliche Kriminalstatistik zustande kommt und was sie wirklich erfasst, wird mit kritischer Vorsicht auf Alarmmeldungen blicken und sich vielleicht überlegen, welche soziale Wirklichkeit hinter den Zahlen steckt.
Denn bedauerlicherweise können viele Millionen Bürger zwar mit den Statistiken und den sich daraus ableitenden Schlussfolgerungen über die dritte, zweite und erste Fußball-Bundesliga souverän umgehen, fallen aber auf jede hanebüchene Behauptung über die Kriminalitätsstatistik herein wie Schulkinder. Das kann man verbessern.
Die Multiplikatoren der Presse sind aufgerufen, nicht länger auf desinformative Scheinargumente hereinzufallen oder solche selbst zu produzieren. Würden die Redaktionen das Thema so ernst nehmen, wie es ihre Schlagzeilen vortäuschen, müssten sie erkennen, dass die PKS nicht „das“ Bild der Kriminalität zeigt, sondern nur ein Bild – aus einem ganz bestimmten Blickwinkel, mit vielerlei Verzerrungen und noch mehr Voraussetzungen, die man kennen muss, will man ein seriöses Ergebnis vermitteln oder gar Politik daraus machen.“