§ 4 Strafvorschriften
Wer einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
Rechtsprechungsbeispiele zu dieser Vorschrift:
BGH · Beschluss vom 28. November 2013 · Az. 3 StR 40/13 – Die Verurteilung nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG setzt voraus, dass das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüft und dabei deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststellt; an die Entscheidung des Familiengerichts ist es insoweit nicht gebunden.
OLG Stuttgart · Beschluss vom 4. Mai 2015 · Az. 4 Ss 166/15 – Ist der tatbestandliche Erfolg einer Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 StGB bereits durch eine oder mehrere Nachstellungshandlungen eingetreten, sind weitere Nachstellungshandlungen, die jeweils das Merkmal der Beharrlichkeit erfüllen und mit den vorigen zeitlich und situativ zusammenhängen, Bestandteil einer tatbestandlichen Handlungseinheit, wenn sie dazu beitragen, dass sich die Dauer oder das Ausmaß der Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers weiter steigert. Zwischen einer Zuwiderhandlung gegen gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung gemäß § 4 Satz 1 GewSchG und Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 StGB kann Tateinheit (§ 52 StGB) bestehen.