Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 19.08.2008 – 5 Ss OWi 493/08 –
Im Februar 2007 befuhr Asamoah die A 52 in Dorsten statt der erlaubten 80 km/h mit einer Geschwindigkeit von 185 km/h, weil bei seiner schwangeren Ehefrau die Wehen eingesetzt hatten.
Nach Auffassung des OLG-Senats kann hierfür nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen nicht von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden. Nach § 25 Straßenverkehrsgesetz (StVG) kann einem Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit, die er unter grober Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer begangen hat, für die Dauer von einem bis zu drei Monaten verboten werden, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 105 km/h stellt eine solche grobe Pflichtverletzung dar, die nach dem sog. Bußgeldkatalog in der Regel neben einer Geldbuße von 375,00 € mit einem Fahrverbot von drei Monaten zu ahnden ist. Die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung offenbart zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr, dass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf.
