Die Besetzungsrüge und der dazugehörige Besetzungseinwand sind besondere Rechtsbehelfe im deutschen Strafrecht, die es erlauben, die Besetzung der Richterbank in einem laufenden Verfahren oder die Verletzung der Pflicht zur Mitteilung der Besetzung geltend zu machen. Die Besetzungsrüge ist durch das Strafverfahrenänderungsgesetz 1978 (StVÄG) geschaffen worden, um Verstöße gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter (nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) innerhalb eines Verfahrens zu beheben. Vorher war es notwendig, zuerst den Rechtsweg zu erschöpfen, um dann in einer Verfassungsbeschwerde den Sachverhalt zu klären. (Quelle: Wikipedia)

Der Besetzungseinwand muss zum Beginn der Hauptverhandlung vor der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache geltend gemacht werden.

§ 222b StPO (Besetzungseinwand)

(1) Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a mitgeteilt worden, so kann der Einwand, daß das Gericht vorschriftswidrig besetzt sei, nur bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung geltend gemacht werden. Die Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll, sind dabei anzugeben. Alle Beanstandungen sind gleichzeitig vorzubringen. Außerhalb der Hauptverhandlung ist der Einwand schriftlich geltend zu machen; § 345 Abs. 2 und für den Nebenkläger § 390 Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Über den Einwand entscheidet das Gericht in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung. Hält es den Einwand für begründet, so stellt es fest, daß es nicht vorschriftsmäßig besetzt ist. Führt ein Einwand zu einer Änderung der Besetzung, so ist auf die neue Besetzung § 222a nicht anzuwenden.
Geht das Gericht dem Besetzungseinwand in seiner Entscheidung nicht nach, ist die Erhebung einer Besetzungsrüge zwingend, da nur dann die fehlerhafte Besetzung ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 StPO Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ist.